Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 67/2005 vom 14.12.2004

OVG NRW zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 29.10.2004 (Az.: 15 A 3582/04) nochmals seine Rechtsprechung bestätigt, dass für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit von mehreren Flurstücken ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit erforderlich ist. Dieses Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit wird allein durch die tatsächliche gemeinsame Nutzung nicht begründet (hier: gemeinsame Nutzung mehrerer Flurstücke durch eine Speditionsfirma). Eine rechtliche Zusammengehörigkeit von Buchgrundstücken (Flurstücken) mit der Folge, dass diese zu einer wirtschaftlichen Einheit auf der Grundlage des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs des OVG NRW zusammengefasst werden können, kann sich z.B. aus der Baugenehmigung ergeben, wenn hiernach für eine zulässige bauliche Nutzung beide Grundstücke zusammen benötigt werden. Gleiches gilt für eine wasserrechtliche Erlaubnis, wenn die für ein Bauvorhaben auf einem Buchgrundstück erforderliche Abwasseranlage durch Verlegung von Rieselrohren auf dem Nachbargrundstück vorgesehen ist. Denn das Buchgrundstück ist in diesem Fall nur zusammen mit dem Nachbargrundstück das baulich nutzbare Grundstück und damit die wirtschaftliche Einheit (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.1998 – Az.: 15 A 6852/95 – NWVBl. 1999, S. 25). Auch eine sog. Vereinigungsbaulast begründet das Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit (so: OVG NRW, Urt. v. 02.03.2004 - Az.: 15 A 1151/02 - Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 8 Rz. 611 b am Ende).

Az.: II/2 24-22 qu/g

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