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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 613/2013 vom 30.07.2013
OVG NRW zur Gebührenpflicht für Straßenbaulastträger
Das OVG NRW hat mit Beschlüssen vom 24.07.2013 (Az.: 9 A 1290 und 1291/12) die Rechtsprechungslinie des VG Düsseldorf (Urteil vom 28.03.2012 — Az. 5 K 1611/11 und 5 K 1612/11) bestätigt, wonach Verträge bzw. vertragliche Einzel-Regelungen in einem Vertrag über die kostenfreie Straßenoberflächenentwässerung nichtig (unwirksam) sind, so dass eine Heranziehung zur Regenwassergebühr durch Gebührenbescheid der Gemeinde erfolgen kann. Das OVG NRW bestätigt die Rechtsprechung des VG Düsseldorf dahin, dass eine vertragliche Vereinbarung oder eine Vertragsbestimmung, die eine kostenlose Straßenoberflächenentwässerung über die öffentliche Abwasseranlage beinhaltet, einen unzulässigen Gebührenverzicht darstellt.
Nach dem OVG NRW dürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Diese Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz — sog. Rechtsstaatsprinzip — Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz— Gleichbehandlungsgrundsatz) ist — so dass das OVG NRW — im Abgabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung. Dieses schließt es aus, dass Abgabengläubiger (Stadt bzw. Gemeinde) und Abgabenschuldner (Benutzer der öffentlichen Abwasseranlage) von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern das Gesetz dieses nicht ausnahmsweise gestattet. Dieser Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze erfolgen kann, ist für einen Rechtsstaat nach dem OVG NRW so fundamental, dass die Verletzung dieses Grundsatzes als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, mit der Folge der Nichtigkeit der Vereinbarung.
Im Übrigen weist das OVG NRW darauf hin, dass das Kommunalabgabengesetz den Gemeinden ausdrücklich das Recht einräumt, für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben zu können. Eine Befreiungsregelung zu Gunsten anderer Hoheitsträger (wie z. B. dem Land NRW) sieht das Kommunalabgabengesetz NRW in Bezug auf Benutzungsgebühren anders als in § 5 Abs. 6 KAG NRW für Verwaltungsgebühren nicht vor.
Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, mit den Beschlüssen des OVG NRW vom 24.07.2013 (Az.: 9 A 1290 und 1291/12) klargestellt worden ist, dass auch geschlossene vertragliche Vereinbarungen dem Erlass eines Regenwasser-Gebührenbescheides gegenüber dem Straßenbaulastträger nicht entgegenstehen, auch wenn auf der Grundlage der geschlossenen Vereinbarung einmalige Pauschalbeträge gezahlt worden sind. Diese einmaligen Pauschalbeiträge können außerdem als Gebührenvorauszahlungen angesehen werden (so: Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 KAG NRW Rz. 352 e).
Az.: II/2 24-21 qu-ko