Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 507/2024 vom 05.07.2024

OVG NRW zur gewerblichen Abfallsammlung und Straßenrecht

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 26.06.2024 (Az.: 11 A 2101/23) die Ablehnungsentscheidung einer Stadt bezogen auf die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis als ermessensfehlerfrei und rechtmäßig erachtet. Der gewerbliche Sammler hatte beantragt, auf bestimmten öffentlichen Flächen, auf denen bereits Altglas-Container aufgestellt waren, seine gewerblichen Alttextilien-Container zusätzlich aufstellen zu können. Die beklagte Stadt hatte diese abgelehnt und damit begründet, dass durch die zusätzliche Aufstellung der gewerblichen Alttextilien-Container die Entleerung der dort bereits stehenden Altglas-Container erschwert würde, wodurch wiederum die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt sei.

Das OVG NRW folgte dieser Argumentation der beklagten Stadt und führt aus, dass eine Aufstellung der gewerblichen Alttextilien-Container auf den in Rede stehenden öffentlichen Flächen vor den Altglas-Containern die Entleerung der Altglas-Container nachvollziehbar erschwert und dadurch negative Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eintreten würden. Insoweit beruhe die Ablehnungsentscheidung auf nachvollziehbaren, straßenrechtlichen Erwägungen.

Zugleich führt das OVG NRW aus, dass der gewerbliche Sammler auch keinen Anspruch darauf hat, dass die auf der öffentlichen Fläche befindlichen Altglas-Container auf der Fläche zur öffentlichen Straße hin versetzt werden, denn für die beantragte Fläche sei bereits einem Dritten eine Erlaubnis erteilt worden. Für dieselbe öffentliche Straßenfläche könne nur eine Sondernutzungserlaubnis vergeben werden (vgl. OVG NRW, Urteile vom 28.03.2019 – 11 A 1166/16 und vom 16.06.2015 – 11 A 1131/13 -).

Eine solche Erlaubnis sei im konkreten Fall für die genannte Straßenfläche bereits am 11.03.2013 durch den Kreis auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für die Altglas-Container erteilt worden.

Vor diesem Hintergrund bedürfe es insbesondere gemäß § 21 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) keiner zusätzlichen, straßenrechtlichen Erlaubnis der beklagten Stadt.

In § 21 Satz 1 StrWG NRW ist gesetzlich geregelt, dass es keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW bedarf, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung erforderlich ist. Eine solche Erlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO war aber hier durch den Kreis erteilt worden.

In diesem Zusammenhang weist das OVG NRW außerdem darauf hin, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Klärung der Frage hat, ob die beklagte Stadt ein Einvernehmen zur Erteilung der Erlaubnis durch den Kreis erteilt habe, denn die beklagte Stadt selbst könne wegen der dem Straßenrecht vorrangigen durch den Kreis erteilten Ausnahmegenehmigung auch dann nicht gegen das Abstellen der Altglas-Container einschreiten, wenn sie kein Einvernehmen erteilt hätte. Schlussendlich habe die Klägerin - so das OVG NRW - keinen Anspruch auf die Durchführung eines solchen Verfahrens, denn § 18 Abs. 1 StrWG NRW begründe kein subjektives Recht auf Widerruf der einem anderen erteilten Sondernutzungserlaubnis (OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 – 11 A 1131/13 -) und ein Dritter habe ebenso keinen Anspruch auf ein Einschreiten gegen die nicht genehmigte Sondernutzung eines anderen (OVG NRW, Beschluss vom 03.07.2024 – 11 B 553/14 - ).

Az.: 25.0.2.1 qu

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