Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 211/2000 vom 05.04.2000

OVG NRW zur Grundgebühr

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 02.02.2000 (Az.: 9 A 3915/98) grundsätzliche Aussagen zur Grundgebühr im Rahmen der Erhebung der Abfallgebühr getätigt.

Dabei ist zu beachten, daß die Erhebung einer Grundgebühr nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW und § 9 Abs. 2 Satz 6 LAbfG NRW 1999 ausdrücklich zulässig ist. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Erhebung einer Grundgebühr, sondern es steht im Ermessen der jeweiligen Stadt/Gemeinde, ob sie eine Grundgebühr erhebt. Wichtig ist weiterhin, daß die Grundgebühr ein Bestandteil der gesamten Abfallgebühr ist (Abfallgebühr = Grundgebühr + Zusatzgebühr). In die Grundgebühr dürfen nur abfallmengenunabhängige Kosten eingerechnet werden. In die Zusatzgebühr fließen kalkulatorisch insbesondere die abfallmengenabhängigen Kosten ein. Aber auch abfallmengenunabhängige Kosten können kalkulatorisch in die Zusatzgebühr eingestellt werden. Mit der Zusatzgebühr (auch Verbrauchs-, Leistungs-, Arbeitsgebühr genannt) wird dann der Umfang der Inanspruchnahme der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung durch den einzelnen Gebührenschuldner abgerechnet. Mit der Grundgebühr werden grundsätzlich sog. Vorhaltekosten der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung abgerechnet. Dabei handelt es sich um solche Kosten, die unabhängig davon anfallen, wie viel Abfall zur Entsorgung bereitgestellt wird (sog. abfallmengenunabhängige, invariable, fixe Kosten).

Das OVG NRW stellt in seinem Urteil vom 02.02.2000 zunächst fest, daß innerhalb einer Grundgebühr sich Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NW 1995 nicht verwirklichen lassen. Denn eine Grundgebühr dient nach dem OVG NRW ausschließlich der Deckung der invariablen, d.h. abfallmengenunabhängigen, (fixen) Kosten. Dabei kann eine Grundgebühr nach dem OVG NRW auch dann entstehen, wenn nur die Vorhalteleistung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung in Anspruch genommen wird und die Arbeits- oder Verbrauchsgebühr (sog. Zusatzgebühr) daher nicht zur Entstehung gelangt. Dementsprechend kann – so das OVG NRW - die Anreizfunktion i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW 1995 nur im Rahmen der Zusatzgebühr geschaffen werden. In diese Zusatzgebühr fließen insbesondere die abfallmengenabhängigen Kosten ein. Mit ihr wird bemessen und abgerechnet, in welchem Umfang der Gebührenschuldner die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung in Anspruch nimmt.

Im Hinblick auf die Erhebung einer Grundgebühr macht das OVG NRW deutlich, daß es nicht der Rechtsprechung des OVG Lüneburg für das Land Niedersachsen folgt, wonach

die Belastung durch die Grundgebühr nicht mehr als 50 % der gesamten Gebührenbelastung für einen (gedachten) Regelhaushalt ausmachen darf (so für das Niedersächsische Landesabfallgesetz: Niedersächsisches OVG = OVG Lüneburg, Urt. v. 24.06.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, S. 172). Das OVG NRW führt hierzu wörtlich aus: "Eine solche Annahme verbietet sich schon vor dem tatsächlichen Hintergrund, daß gerade im Abfallbereich aufwendige und hochtechnisierte Anlagen für Sammlung, Transport, Trennung, Verwertung, Behandlung und ggf. Ablagerung von Abfällen vorgehalten werden müssen, und zwar unabhängig vom Grad der Anlagenausnutzung. Dementsprechend können die Vorhaltekosten einen erheblichen, über 50 % hinausgehenden Anteil an den Gesamtkosten ausmachen". Außerdem weist das OVG NRW darauf hin, daß auch die fehlenden konkreten Vorgaben in § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW 1995 für die Ausgestaltung der Anreizfunktion im Rahmen der Abfallgebühr und die generelle Zulässigkeit der Erhebung einer Grundgebühr es ausschließen, anzunehmen, daß über die Grundgebühr nur ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtkosten der Abfallentsorgungseinrichtung abgerechnet werden darf.

Schließlich weist das OVG NRW in seinem Urteil vom 02.02.2000 darauf hin, daß es kommunalabgabenrechtlich vertretbar ist, die Kosten für den Abfuhraufwand in bezug auf die Bereiche Hausmüll und Papier dem Bereich der abfallmengenunabhängigen Kosten zuzuordnen und über die Grundgebühr im Rahmen der kommunalen Abfallgebühr ( Grundgebühr + Zusatzgebühr) abzurechnen. Denn nach dem OVG NRW fallen die durch den Abfuhraufwand verursachten Kosten in der Regel unabhängig davon ab, wie viel Papier- und Restmüll tatsächlich in dem betreffenden (Kalkulations)Jahr entsorgt wird.

Az.: II/2 33-10

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