Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 648/2024 vom 24.09.2024

OVG NRW zur Grundstückszugänglichkeit bei einer Kanalbaumaßnahme

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 15.04.2024 (Az. 11 B 184/24) klargestellt, dass die Zugänglichkeit von privaten Grundstücken im Rahmen des Anliegergebrauchs (§ 14 Straßen- und Wegegesetz NRW) nicht bedeutet, dass ein Anliegergrundstück an einer öffentlichen Straße jederzeit zugänglich sein muss. Zeitlich beschränkte Kontaktunterbrechungen oder erhebliche Kontaktbeschränkungen etwa durch Baumaßnahmen am öffentlichen Kanal in der öffentlichen Straße müssen durch die Anlieger grundsätzlich als Ausfluss der Sozialbindung ihres Eigentums entschädigungslos hingenommen werden (so: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.09.1993 – Az. 11 C 38.32; Sächsisches OVG, Beschluss vom 26.05.2020 – Az. 4 B 169/19).

Ausgehend davon musste der Anliegergrundstückseigentümer – so das OVG NRW – die Beschränkung der Zugänglichkeit zu seinem Grundstück durch die geplanten Kanalbaumaßnahmen und die damit verbundene geplante vorübergehende Straßensperrung dulden. Zwar sei bei der Umsetzung der geplanten Straßensperrung die unmittelbare Zufahrt des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen über einen Zeitraum von zwei bis sechs Wochen in der Zeit von 07.00 bis 16.00 Uhr nicht möglich. In den übrigen Zeiten und dem Fall einer notwendigen rettungstechnischen Andienung werde aber die Baugrube nach unbestrittenem Vortrag der Stadt mit Stahlplatten abgedeckt, welche permanent vorgehalten werden, so dass insoweit eine Zufahrt mit Kraftfahrzeugen möglich sei. Auch die fußläufige Erreichbarkeit des Grundstücks sei während der Bauarbeiten nicht eingeschränkt, weil der öffentliche Kanal in der Mitte der öffentlichen Straße liege, so dass Gehwege am öffentlichen Straßenrand von der Baumaßnahme nicht betroffen seien.

Az.: 24.1.1 qu

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