Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 764/2000 vom 20.12.2000
OVG NRW zur Kalkulation des Kanalanschlußbeitrages
Das OVG NRW hat mit Beschluß vom 03.11.2000 (15 A 2340/97) entschieden, daß bei der Kalkulation von Kanalanschlußbeiträgen für den Fall des vollständigen Mischsystems (Mischwasserkanal, der sowohl der Straßenentwässerung als auch der Grundstücksentwässerung für Schmutz- und Niederschlagswasser dient) nicht die in der Literatur vertretene sog. Drei-Kanäle-Theorie anzuwenden ist (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rdz. 328 b: Vergleichsrechnung auf der Basis dreier Kanäle, nämlich eines Regenwasserkanals für die Straße, eines Regenwasserkanals für die Grundstücke und eines Schmutzwasserkanals für die Grundstücke). Vielmehr ist nach dem OVG NRW die reine Zwei-Kanäle-Theorie anzuwenden. Hierbei handelt es sich um eine Vergleichsberechnung auf das Basis eines Regenwasserkanals für die Straße und eines Mischwasserkanals für die Grundstücke).
Die Berechnung auf der Grundlage der reinen Zwei-Kanäle-Theorie dient dazu, der gesetzlichen Vorgabe in § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW Rechnung zu tragen, wonach im Kanalanschlußbeitragsrecht der berechnete beitragsfähige Aufwand unter anderem um den Gemeindeanteil auf den umlagefähigen Aufwand zu kürzen ist. Insoweit bleiben nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde entsprechender Betrag außer Ansatz, weil die Anlage erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde selbst in Anspruch genommen wird. Im Kanalanschlußbeitragsrecht beruht der Gemeindeanteil dabei im wesentlichen auf der Entwässerung gemeindeeigener Grundstücke und auf der Straßenentwässerung.
In bezug auf den abzusetzenden Kostenanteil für die Straßenentwässerung hat das OVG NRW nunmehr seine ursprüngliche Rechtsprechung aufgegeben (OVG NRW, Urt. v. 29.06.1987 - 2 A 2712/84, Gemeindehaushalt 1988, s. 210 f.), wonach bei Mischwasserkanälen eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage eines gemeinsamen Regenwasserkanals für die Straße und die Grundstücke sowie einem Schmutzwasserkanal für die Grundstücke vorzunehmen ist, wobei der Straßenentwässerungsanteil an der Mischwasserkanalisation dem hälftigen Regenwasserkanalaufwand an dem gesamten fiktiven Aufwand entspricht (sog. geplittene Zwei-Kanäle-Theorie). Das OVG NRW vertritt nunmehr den Standpunkt, daß bei vollständigen Mischwasserkanalsystemen die reine Zwei-Kanäle-Theorie anzuwenden ist, um den Straßenentwässerungsanteil festzustellen, der dann vom umlagefähigen Aufwand abzuziehen ist.
Der rechnerische Unterschied zwischen den Theorien besteht darin, daß der fiktive Kostenanteil für die Straßenentwässerung am fiktiven Gesamtaufwand bei der gesplitteten Zwei-Kanäle-Theorie am geringsten ist, dann gefolgt wird von der Drei-Kanäle-Theorie und bei der reinen Zwei-Kanäle-Theorie am höchsten ist. Das bedeutet, daß nach reinen Zwei-Kanäle-Theorie der Straßenentwässerungsanteil an den Kosten des vollständigen Mischwasserkanalsystems relativ hoch ist, so daß insoweit der Straßenbaubeitrag höher ausfällt, dafür aber beim Kanalanschlußbeitrag ein höherer Straßenentwässerungsanteil als Gemeindeanteil vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehen ist. Für die Beitragspflichtigen ist diese Lösung insgesamt die günstigste, weil der Straßenentwässerungsanteil im Straßenbaubeitragsrecht Teil des beitragsfähigen Aufwands ist, der um den - je nach Straßentyp sehr hohen - Gemeindeanteil gekürzt wird.
Az.: II/2 24-22