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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 455/2022 vom 07.07.2022
OVG NRW zur Lärmbelästigung durch Altglas-Container
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 24.03.2022 (Az. 8 B 65/22- abrufbar unter www.justiz.nrw.de) einen Antrag auf Austausch von Altglas-Containern wegen der damit verbundenen Lärmbelästigung abgewiesen. Das OVG NRW weist daraufhin, dass Altglas-Container und deren Geräusche in Wohngebieten grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sind (so bereits OVG NRW, Beschluss vom 26.08.1999 – Az. 21 A 2883/96-; abrufbar unter www.justiz.nrw.de ;OVG NRW, Urteil vom 18.12.1996 – Az.: 21 A 7534/95-; vgl. Queitsch, AbfallR 2019, S. 184 ff., S.188).
Zugleich führt das OVG NRW aus, dass es auch keine „einhellige“ Rechtsprechung dazu gibt, wonach Altglas-Container einen Abstand von 25 m zum Wohnbereich einhalten müssen. Zudem habe sich die gebotene Wertung an den Vorgaben für genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß den §§ 22, 3 Abs. 5 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu orientieren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2001 – Az.: 21 B 1899/00). Eine Terrasse zähle dabei grundsätzlich nicht zu den schutzbedürftigen Räumen (vgl. zu den Maßstäben etwa: BVerwG, Beschluss vom 03.05.1996 – Az.: 4 B 50.96; OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2001 – Az. 21 B 1889/00; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2016 – Az.: 10 S 579/16; VG Aachen, Urteil vom 15.12.2011 – Az:. 6 K 2346/09 - ; zum maßgeblichen Immissionsort Nr. 2.3 TA Lärm i. V. m. A 1.3 des Anhangs der TA Lärm).
Das OVG NRW weist weiterhin darauf hin, dass spezielle und konkrete Regelungen zu Altglas-Containern sich im Übrigen auch in der so genannten Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) nicht finden. Dieses zugrunde gelegt, ergab sich – so das OVG NRW – in dem konkreten Fall, dass die von den Altglas-Containern auf die schutzbedürftigen Räume des Hauses ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen nicht unzumutbar waren. Die Altglas-Container hielten – so das OVG – nach dem vorgelegten Kartenmaterial selbst bei einer teilweisen Einbeziehung der Terrasse einen Abstand von jeweils mehr als 12 m zum Wohngebäude ein. Zudem sei das Grundstück durch eine Mauer abgeschirmt.
Allerdings stellt das OVG NRW heraus, dass die beklagte Stadt (Antragsgegnerin) sich nicht darauf zurückziehen kann, dass sie lediglich die Standortentscheidung für die Altglas-Container getroffen habe und die konkrete Nutzung der Altglas-Container nicht in ihren (abfallrechtlichen) Verantwortungsbereich fällt. Die Stadt verkenne hier, dass sie ihre Aufgabe als örtliche Ordnungsbehörde wahrnehmen müsse und die Stadt ebenso durch ihre Standortentscheidung für die Altglas-Container eine eigene Verantwortlichkeit begründet habe. Aus dieser eigenen Verantwortlichkeit für die Standortentscheidung folgt laut dem OVG NRW, dass die Stadt grundsätzlich auch gehalten sein kann, eine einmal getroffene Standortentscheidung zu überprüfen, wenn dazu aufgrund späterer Erkenntnisse Anlass besteht (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.1999 – Az. 2 UE 2287/96; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2016 – Az. 10 S 579/16 – Queitsch, Abfallrecht 2019, S. 184 ff., S. 189).
Zugleich weist das OVG NRW darauf hin, dass über die Internetseite des Umweltbundesamtes eine Liste der mit dem „blauen Engel“ bewerteten, lärmarmen Altglas-Container (DE-ZU 21) abrufbar sei.
Az.: 25.0.2.1 qu