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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 304/2001 vom 05.05.2001
OVG NRW zur Lärmbelästigung durch Altglas-Container
In den Mitteilungen des NWStGB vom 05. Februar 2001, Nr. 104, Seite 53 f. war zuletzt über die Rechtsprechung zu Lärmbelästigungen durch Altglas-Container berichtet worden. Diese Rechtsprechung ist durch einen Beschluß des OVG NRW vom 28.02.2001 (Az: 21 B 1889/00) nochmals bestätigt worden. Das OVG NRW stellt in seinem Beschluß vom 28.02.2001 ausdrücklich heraus, daß Wertstoffsammelcontainer für Altglas, Altpapier und sonstige Wertstoffe und die mit ihrer Nutzung und Entleerung typischerweise verbundenen Geräusche in Wohngebieten grundsätzlich als sozialadäquat und zumutbar hinzunehmen sind. Insbesondere weist das OVG NRW darauf hin, daß es nicht zu beanstanden sei, wenn eine Gemeinde bei der Festlegung von Standorten für Wertstoffsammelcontainer im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums einen gepflegten, der sozialen Kontrolle unterliegenden Standort einen Alternativstandort vor einem Brachgelände vorzieht, weil hierdurch einer zu befürchtenden "Vermüllung" (des Standortes) vorgebeugt werden kann.
Im einzelnen führt das OVG NRW unter anderem aus:
"Das Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit am Maßstab der §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 BImSchG in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, daß Wertstoffsammelbehälter für Altglas, Kunststoffverpackungen, Altpapier und sonstige Wertstoffe - hier: Depotcontainerstellplatz mit 2 Altpapierbehältern, 1 Weißglasbehälter und 1 Kombinationsbehälter für Braun- und Grünglas - trotz ihrer auch nachteiligen Auswirkungen in Wohngebieten und damit in der Nähe zu Wohnnutzungen, wie sie auch hier gegeben ist, grundsätzlich hinzunehmen sind (Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18.12.1996 - 21 A 7534/95 - sowie Beschlüsse vom 7.2.1997 - 21 A 7195/95 - und vom 26.8.1999 - 21 A 2883/96 - m.w.N.)
Dies bedeutet, daß selbst in einem reinen Wohngebiet die durch das Einwerfen von Altglas in einen Sammelbehälter entstehenden und je nach den Umständen des Einzelfalls nach der Höhe des Schallpegels und den spezifischen Eigenarten der einzelnen Schallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen - auch überraschenden, impulsartig auftretenden und in ihrer Häufigkeit deutlich bemerkbaren bis sehr lästigen Geräusche von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat und zumutbar hinzunehmen sind; dasselbe gilt für die üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung von Altglas und Altpapier mit Kraftfahrzeugen und die Geräusche der Entleerung des in den Behältern befindlichen Altglases und Altpapiers in Entsorgungsfahrzeuge (Vgl. auch zur Aufstellung von Wertstoffsammelbehältern in Wohngebieten und zum Abwehranspruch von Nachbarn BVerwG, Beschlüsse vom 3.5.1996 - 4 B 50.96 -, NVwZ 1996, S. 1001, und vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 -, NVwZ 1999, S. 298; BayVGH, Urteil vom 27.11.1995 - 20 B 95.436 -, NVwZ 1996, S. 1031; HessVGH, Urteil vom 24.8.1999 - 2 UE 2287/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 668; VG Köln, Urteil vom 2.7.1992 - 4 K 2071/89 -, NVwZ 1993, S. 401; VG Schleswig, Urteil vom 17.2.2000 - 12 A 112/97 -, NVwZ-RR 2001, S. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 9.5.2000 - 3 K 4329/99 -, NVwZ-RR 2001, S. 23)."
Az.: II/2 31-15-1