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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 626/2003 vom 24.07.2003
OVG NRW zur Mindestgebühr
Das OVG NRW sich in einem Beschluss vom 05.06.2003 (Az.: 9 A 4440/01) mit der Thematik der Mindestgebühr auseinandergesetzt. Gegenstand des Beschlusses vom 05.06.2003 (Az. 9 A 4440/01) war das Urteil des VG Aachen vom 06.09.2001 (Az: 7 K 1751/96). In diesem Urteil hatte das VG Aachen eine Mindestgebühr von 30 cbm pro Person und Jahr und Grundstück für unzulässig erklärt, weil der Kläger in dem Bezugsjahr, das der Gebührenkalkulation zugrunde lag, lediglich 6 cbm Frischwasser verbraucht hatte. Das VG Aachen hatte daraufhin festgestellt, dass eine solche Mindestgebühr wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW: offensichtliches Mißverhältnis zwischen der Gebühr und der tatsächlichen Inanspruchnahme) rechtswidrig sei.
Das OVG NRW hat diese Rechtsauffassung des VG Aachen in seinem Beschluss vom 05.06.2003 nicht beanstandet und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Mindestgebühr gegen das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) verstoßen kann, wenn die tatsächlichen Frischwasser-Bezugsmengen, die dem Kanal zugeführt worden sind, erheblich unter der festgelegten Kubikmeterzahl der Mindestgebühr liegen. Hierzu stellt das OVG NRW lediglich fest, dass das Verwaltungsgericht Aachen die Erhebung einer Mindestgebühr zur Deckung verbrauchsunabhängiger Kosten nicht als generell unzulässig bewertet habe, sondern nur ein Verstoß der konkreten Mindestgebühr gegen das Äquivalenzprinzip festgestellt worden sei.
Vor diesem Hintergrund kann seitens der Geschäftsstelle nur darauf hingewiesen werden, dass die Erhebung einer Mindestgebühr grundsätzlich Prozessrisiken mit Blick auf das in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW verankerte Äquivalenzprinzip ausgesetzt ist. Auf der Grundlage des Äquivalenzprinzips darf zwischen der erhobenen Gebühr und der tatsächlichen Inanspruchnahme kein offensichtliches Mißverhältnis bestehen. Hiernach muss eine Mindestgebühr immer dann als mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar angesehen werden, wenn die tatsächlichen Verbräuche weit unterhalb der festgesetzten Mindestgebühr liegen. Hat sich eine Mindestgebühr wegen des Äquivalenzprinzips am niedrigsten Verbrauch zu orientieren, so ist wird die Erhebung einer Mindestgebühr in der Regel nur noch wenig Sinn machen. Ausgehend hiervon dürfte es sich eher empfehlen, die Erhebung einer Grundgebühr vorzusehen und keine Mindestgebühr zu erheben, weil mit einer Grundgebühr grundsätzlich nur abwassermengenunabhängige Kosten abgerechnet werden. Diese Grundgebühr wird dann von allen Gebührenpflichtigen nach einem für alle gleichen Verteilungsmaßstab entrichtet. Mit der Grundgebühr wird die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen abgerechnet wird, so dass es bei der Grundgebühr auf tatsächliche Verbräuche im Gegensatz zur Mindestgebühr nicht ankommt. Vielmehr werden nur abwassermengenunabhängige (fixe, invariable) Kosten kalklulatorisch in die Grundgebühr eingestellt.
Az.: II/2 24-21 qu/g