Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 404/2022 vom 15.06.2022

OVG NRW zur Niederschlagswasserbeseitigung

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Beschluss vom 22.04.2022 (Az. 10 B 362/22.NE – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) zur Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes bezogen auf die Niederschlagswasserbeseitigung entschieden. Die Antragsteller befürchteten eine Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch die vorgesehene Bebauung und zwar durch unkontrolliert aus dem Plangebiet abfließendes Niederschlagswassers. Das OVG NRW stellt klar, dass die bauplanerische Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass einem Bebauungsplan eine (abwassertechnische) Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach dem das in dem Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen innerhalb und außerhalb des Plangebietes keinen Schaden nehmen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 Buchstabe e BauGB). Im konkret entschiedenen Fall sah das OVG NRW allerdings die Gefahr eine Überflutung des Grundstücks der Kläger als nicht gegeben. Zwar sei die Versickerung von Niederschlagswasser in dem Plangebiet wegen der nicht ungeeigneten Bodenverhältnisse unmöglich. Um die Kapazität der bestehenden Mischwasserkanäle nicht zu überschreiten, sei mittels eines geplanten Regenrückhaltebeckens, bei dessen Dimensionierung (circa 680 cbm) ein 30jähriges Regenereignis zugrunde gelegt worden sei, eine verzögerte Niederschlagswassereinleitung gewährleistet. Aus dem Regenrückhaltebecken werde das Niederschlagswasser stark gedrosselt in die vorhandene Kanalisation eingeleitet. Zudem sei um das geplante Regenrückhaltebecken eine Ringdrainage in einer Tiefe von circa 1 bis 2 m angelegt, so dass die Gefahr einer Schädigung des Wohnhauses der Antragsteller durch Niederschlagswasser oder drückendes Grundwasser nicht zu erwarten sei.

Es sei somit insgesamt – so das OVG NRW - mit Blick auf § 1 Abs. 7 BauGB kein bauplanerisches Abwägungsdefizit festzustellen. Das Gebot der Konfliktbewältigung verlange in dem hier vorliegenden Zusammenhang der Entwässerung, dass der Plangeber die durch die Planung ausgelöste Entwässerungsproblematik grundsätzlich im Bebauungsplanverfahren löst und nicht zu Lasten der möglicherweise nachteilig Betroffenen letztendlich offenlässt. Diese schließe es allerdings nicht aus, Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren wie etwa dem Baugenehmigungsverfahren zu verlagern. Die Grenzen einer zulässigen Verlagerung einer Konfliktbewältigung eines nachfolgenden Verwaltungsverfahrens seien allerdings dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar sei, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt dort nicht sachgerecht lösen lasse. Eine Verlagerung der Konfliktbewältigung sei daher nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt sei. Die Gemeinde als Aufsteller des Bauleitplanes müsse sich deshalb im Aufstellungsverfahren einen Kenntnisstand verschaffen, der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine sachgerechte Beurteilung der Möglichkeit einer nachfolgenden Konfliktbewältigung erlaube. Dies wiederum setze voraus, dass die Gemeinde die Konfliktsituation erkennt und die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung im nachgelagerten Verwaltungsverfahren aufklärt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2019 - 5 S 2405/17 - ). Die Gemeinde müsse deshalb – so das OVG NRW - sicherstellen, dass bei dem Beschluss über den Bebauungsplan (Satzungsbeschluss) das für das Plangebiet notwendige Entwässerungssystem vorhanden und funktionstüchtig sein werde, in dem die nach dem Bebauungsplan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 – 4 CN 14.00). Diesen Anforderungen genüge der angegriffene Bebauungsplan.

Az.: 24.1.2.1 qu

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