Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 139/2004 vom 12.01.2004

OVG NRW zur Querfinanzierung der Biotonne

Mit dem Beschluss vom 5.12.2003 (Az.: 9 A 1768/02) hat das OVG NRW endgültig klargestellt, dass die seit dem 1.1.1999 geltende Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NRW eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür bildet, um einerseits eine sog. Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß erheben zu können, in welche sämtliche Kosten aller Abfallentsorgungsteilleistungen eingestellt werden können (z.B. Entsorgung von Restmüll, Sperrmüll, Bioabfall, schadstoffhaltige Abfälle, Altpapier – hier: Druckerzeugnisse, die keine Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton sind - , Altkühlschränke, alte Elektrogeräte usw.). Andererseits bietet § 9 Abs. 2 Satz 5 2. Alternative LAbfG NRW nach dem OVG NRW auch die Möglichkeit, für eine bestimmte Abfallentsorgungsteilleistung eine nicht kostendeckende Sondergebühr zu erheben und den Rest der Kosten für diese Abfallentsorgungsteilleistung über die sog. Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß (quer) zu finanzieren. Konkret bedeutet dieses vereinfacht dargestellt: Kostet eine 120 Liter Biotonne pro Jahr und Grundstück z.B. 200 Euro, so kann eine nicht kostendeckende Sondergebühr von 30 Euro erhoben werden und der Rest der Kosten über die Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abgewickelt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 5 2. Alternative LAbfG NRW). Alternativ hierzu ist es aber auch möglich, überhaupt keine Sondergebühr für die Biotonne zu erheben und sämtliche Kosten der Biotonne über die Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 5 1. Alternative LAbfG NRW). In diesem Fall der kompletten Einheitsgebühr ist dann allerdings für die Nichtnutzer der Biotonne, die Eigenkompostierung betreiben, nach § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG NRW ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren.

Az.: II/2 33-10 qu/g

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