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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 175/2013 vom 26.02.2013
OVG NRW zur Regenwasserüberlassungspflicht
Nach dem OVG NRW (Beschlüsse vom 14.12.2012 - Az. 15 A 2041 und 2042/12 — abrufbar unter www.nrwe.de) muss ein Grundstückseigentümer seiner Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW für das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser i. S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG auch dann nachkommen, wenn die Gemeinde vor dem Grundstück keinen öffentlichen Regenwasserkanal, sondern eine „Versickerungsanlage“ gebaut hat, die Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist und das Niederschlagswasser von dem privaten Grundstück aufnehmen soll.
In dem konkreten Fall hatte der Grundstückseigentümer als Kläger den Einwand erhoben, dass vor seinem Grundstück kein öffentlicher Kanal verlegt worden sei. Die beklagte Stadt habe lediglich eine Versickerungsanlage gebaut. In dieser Anlage befänden sich in regelmäßigen Abständen Sickerschächte. Diese hätten einen offenen Boden und seien mit Kies aufgefüllt. Zwischen den Sickerschächten seien zudem zwei perforierte Rohre verlegt, in denen das eingeleitete Niederschlagswasser zusätzlich versickert werde. Für den Fall von ungewöhnlich starken Regenereignissen habe die beklagte Stadt eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des Regenwassers über einen Überlauf in einen Fluss.
Nach dem OVG NRW kann auch eine solche Versickerungsanlage Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sein, weil sie der Beseitigung des Niederschlagswassers dient. Die vor dem Grundstück des Klägers gelegene öffentliche Abwasseranlage (Versickerungsanlage) hat dabei — so das OVG NRW — nicht nur die Funktion das Niederschlagswasser von den privaten Grundstücken zu versickern, sondern zusätzlich die Aufgabe, bei ungewöhnlich starken Niederschlägen das anfallende Niederschlagswasser fortzuleiten und im Ergebnis in einen Fluss einzuleiten. Insoweit sei die in Rede stehende Entwässerungsanlage auch zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet und durch Widmung zur Niederschlagswasserbeseitigung bestimmt worden, so dass kein Zweifel an dem Vorhandensein einer öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück des Klägers bestehe (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2011 — Az.: 15 A 2825/10).
Weiterhin weist das OVG NRW auch darauf hin, dass eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW von der beklagten Gemeinde nicht erteilt werden musste. Die Gemeinde habe sich hier für eine getrennte Beseitigung des Schmutz- und Niederschlagswassers im Sinne des § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW entschieden. Insoweit sei die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel ermessensfehlerfrei, die Ablehnungsentscheidung also intendiert, mit der Folge, dass es einer näheren Begründung der Ablehnungsentscheidung nicht bedurfte (vgl. hierzu bereits: OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2012 — Az.: 15 A 1505/12 und OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 — Az. 15 A 854/10 — jeweils abrufbar unter www.nrwe.de).
Az.: II/2 24-30 qu-ko