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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 506/2019 vom 24.09.2019
OVG NRW zur Regenwasserversickerung
Das OVG NRW hat sich mit Beschluss vom 22.11.2018 (– Az.: 15 A 2301/17 - ) erneut mit der Frage auseinandergesetzt, wann das Niederschlagswasser von bebauten und/oder befestigten Flächen auf einem privaten Grundstücken versickert werden kann.
Nach der bundesgesetzlichen Regelung in § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer (u. a. Fluss, Bach) eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Regelung in § 55 Abs. 2 WHG ist allerdings relativ weit und offen formuliert (Sollvorschrift), um den unterschiedlichen Verhältnissen vor Ort (z. B. vorhandene Mischwasserkanalisationen in Baugebieten) Rechnung tragen zu können.
Nach dem OVG NRW (Beschluss vom 22.11.2018 – Az.: 15 A 2301/17 - ) beinhaltet die Regelung in § 55 Abs. 2 WHG deshalb lediglich einen programmatischen Grundsatz (BT-Drucks. 16/12275, S. 68), welcher landesrechtliche Regelungen über die Abwasserbeseitigungspflicht und Abwasserüberlassungspflicht (§ 48 LWG NRW) nicht verdrängt. Dieses bedeutet insbesondere, dass für Grundstücke die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen werden sollen, eine Versickerung des Niederschlagswassers von den bebauten/befestigten Flächen grundsätzlich nur unter Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW in Betracht kommt.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beseitigung des Niederschlagswassers von privaten Grundstücken über die öffentliche Abwasserkanalisation in erster Linie dazu dient, Überschwemmungen von Nachbargrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen zu vermeiden.
§ 55 Abs. 2 WHG begründet deshalb auch keinen Rechtsanspruch auf Versickerung des Niederschlagswassers auf einem Privatgrundstück oder auf eine ortsnahe Einleitung in ein Gewässer (vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 6.11.2018 – Az.: 15 A 907/17 -). Ebenso besteht – so das OVG NRW – kein Anspruch auf Versickerung des Niederschlagswassers auf einem privaten Grundstück, wenn das öffentliche Kanalnetz Kapazitätsprobleme hat, denn in diesem Fall trifft die Gemeinde eine Kapazitäts-Anpassungspflicht.
Az.: 24.1.1 qu