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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 491/2023 vom 26.07.2023
OVG NRW zur Rückforderung von ResA-Zuwendungen
Das OVG NRW hat mit Beschlüssen vom 09.02.2023 (Az.: 4 A 2549/20 und 4 A 3042/19 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de – Rubrik: Entscheidungen) die Berufung gegen Entscheidungen des VG Düsseldorf (Az.: 17 K 4582/18) und des VG Minden (Az.: 11 K 2021/18) zugelassen. Gegenstand dieser Gerichtsverfahren waren Rücknahmebescheide bezogen auf bewilligte Fördermittel auf der Grundlage des Landes-Förderprogramms „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung“ (ResA - Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IV – 7 – 025 088 0010 – vom 01.12.2012, geändert durch Erlasse vom 17.09.2012, 20.03.2013, 16.12.2013 und 04.02.2015), welche durch die Verwaltungsgerichte in Düsseldorf und Minden als rechtmäßig beurteilt worden sind.
Das OVG NRW führt in seinem Berufungszulassungs-Beschluss vom 09.02.2023 (Az.: 4 K 2549/20) aus, dass nach gefestigter Rechtsprechung Förderrichtlinien keine Rechtssätze sind. Diese seien dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen und sollen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die Bewilligungsbehörden steuern. Deshalb bewirken sie – so das OVG NRW - zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. Der bloße Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift macht – so das OVG NRW - eine Ermessungsausübung daher nicht rechtswidrig, die bloße Beachtung nicht rechtmäßig.
Das OVG NRW weist außerdem darauf hin, dass sich die Rücknahmebescheide im Berufungsverfahren deshalb als rechtswidrig erweisen könnten. Vieles spreche dafür, dass die zurückgenommenen Zuwendungsbescheide nicht rechtswidrig ergangen seien. Die in Rede stehende Förderung der Sanierung dezentraler Regenwasserbehandlungsanlagen dürfte – so das OVG NRW - vielmehr der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide tatsächlich, an der Förderrichtlinie orientierten Verwaltungspraxis der beklagten Behörde entsprochen haben. Gemäß Nr. 8.1.2 der Förderrichtlinie wurde eine Zuwendung nur gewährt, wenn mit der fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen war. Als Vorgabenbeginn war gemäß Nr. 1.1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO NRW grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten danach - so das OVG NRW - Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie seien alleiniger Zweck der Zuwendung. Von diesem Begriffsverständnis sei auch die beklagte Bewilligungsbehörde im Einklang mit der Förderrichtlinie ausgegangen.
Gleichwohl bestehen – so das OVG NRW – nach der Aktenlage belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Bewilligungsbehörde die Förderfähigkeit der Gesamtmaßnahme regelmäßig nicht unter Verweis auf 12.1.2 der Förderrichtlinie versagt habe, wenn die antragstellende Gemeinde vorzeitig einen Ingenieurvertrag über die HOAI-Leistungsphasen 7 bis 9 abgeschlossen habe. Es spricht laut dem OVG NRW vieles dafür, dass ein solcher vorzeitiger Maßnahmenbeginn, selbst wenn er bei der Entscheidung über die Bewilligung bekannt war, nach der Verwaltungspraxis nicht zur Ablehnung der Förderung insgesamt führte, sondern lediglich zu einer Reduzierung der Fördersumme um die nicht-förderungsfähigen Leistungsphasen.
Im Übrigen weist das OVG NRW darauf hin, dass auch die Rechtswidrigkeit der Zuwendungsbescheide nicht auf § 44 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23 LHO NRW gestützt werden könne. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23 LHO NRW dürfen Zuwendungen nur gewährt werden, wenn das Land an Erfüllung des Zuwendungszwecks ein erhebliches Interesse habe, dass ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden könne. Diese Vorschriften der Haushaltsordnung entfalten aber – so das OVG NRW – lediglich Bindungswirkung im Verhältnis der – den Haushaltsplan aufstellenden und den Haushaltsplan ausführenden – Staatsorgane zueinander und regeln nicht das Verhältnis zum Zuwendungsempfänger. Es wird nunmehr abzuwarten sein, wie das OVG NRW endgültig im zugelassenen Berufungsverfahren entscheiden wird.
Az.: 24.1.2 qu