Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 381/2021 vom 15.06.2021
OVG NRW zur Sicherheitsleistung für Duales System
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 04.06.2021 (Az.: 20 B 937/20) in einem Eilverfahren die Beschwerde eines privaten Systembetreibers des privatwirtschaftlichen Dualen Systems zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen (§§ 13 ff. Verpackungsgesetz) gegen die für sofort vollziehbare Anordnung zur Zahlung einer Sicherheitsleistung gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG in Höhe von 5.389.035 Euro an das Land NRW zurückgewiesen. Mit dem Eilverfahren wollte der Systembetreiber erreichen, dass die Sicherheitsleistung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht gezahlt werden muss.
Diesem Begehren ist das OVG NRW nicht gefolgt. Das OVG NRW kommt im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Zahlung der Sicherheitsleistung überwiegt, weil die Regelung in § 18 Abs. 4 VerpackG insbesondere dazu dient, die Städte, Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und damit die Allgemeinheit nicht mit Kosten des privatwirtschaftlichen Dualen Systems zu belasten, wenn die privaten Systembetreiber ihre Pflichten nach dem Verpackungsgesetz nicht erfüllen. Hierzu gehört etwa, dass die haushaltsnahe Entleerung der gelben Tonnen nicht durchgeführt wird und in diesem Fall die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sorgen müssten. Es könne - so das OVG NRW – jederzeit zu Störungen des privatwirtschaftlichen Systems zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen kommen, mit der Folge, dass die „öffentliche Hand“ tätig werde müsse und bei dieser dann finanzielle Belastungen entstünden. Entsprechendes gilt nach dem OVG NRW für das Ausbleiben geschuldeter Mitbenutzungs- und Nebenentgelte, deren Absicherung durch § 18 Abs. 4 VerpackG ebenfalls abgedeckt wird. Zu den Mitbenutzungsentgelten gehört insbesondere die Miterfassung der gebrauchten Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton über die kommunale Altpapiertonne des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (§ 22 Abs. 4 VerpackG).
Ob die Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 4 VerpackG eine ausreichende Rechtsgrundlage ist, hat das OVG NRW hingegen einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das OVG NRW ist gegenwärtig nicht der Rechtsprechungslinie des BayVGH (Beschluss vom 28.08.2020 – Az.: 12 CS 20.1750 -) gefolgt, wonach die Regelung zu unbestimmt und deshalb nicht anwendbar ist.
Nunmehr werden die unter anderem bei den Verwaltungsgerichten Köln und Gelsenkirchen anhängigen Hauptsacheverfahren fortgesetzt.
Ergänzend weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:
Durch Artikel 1 des Artikel-Gesetz Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie (der Europäischen Union) im Verpackungsgesetz und anderen Gesetzen vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699 ff. – Nr. 31, ausgegeben am 14.06.2021) ist das Verpackungsgesetz (VerpackG) erneut geändert worden. Es wurde auch die Regelung in § 18 Abs. 4 VerpackG zur Sicherheitsleistung durch den Bundesgesetzgeber konkretisiert. Diese Änderung tritt am 03.07.2021 in Kraft (Art. 4 des Artikelgesetzes). In § 18 Abs. 4 Satz 2 VerpackG wird geregelt, dass eine insolvenzfeste Sicherheit im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 1 VerpackG in der Regel angemessen ist, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet. Ein Überschreiten des Regelzeitraumes Bedarf einer gesonderten Begründung (§ 18 abs. 4 Satz 3 VerpackG).
Az.: 25.0.8 qu