Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 132/2022 vom 14.02.2022

OVG NRW zur Sondernutzung durch Alttextiliencontainer

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 03.12.2021 (Az.: 11 K 1958/20 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de/) erneut zu der Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Antrag eines gewerblichen Abfallsammlers zur Aufstellung eines Alttextilien-Containers auf einer Fläche im öffentlichen Straßenraum durch die Gemeinde abgelehnt werden kann. Die Aufstellung von Alttextilien-Containern auf einer Fläche im öffentlichen Straßenraum stellt eine straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung dar Sondernutzung. Es ist – so das OVG NRW – nicht zu beanstanden, wenn durch ein vom Stadt- bzw. Gemeinderat beschlossenes Sondernutzungskonzept die Anzahl der Alttextilien-Container im öffentlichen Straßenraum auf eine bestimmte Anzahl beschränkt wird und dieses Sondernutzungskonzept auf nachvollziehbaren, straßenrechtlichen Erwägungen beruht. Hierzu gehört insbesondere, dass eine Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums und damit eine Verschandelung des Stadtbildes vermieden wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.05.2021 – Az.: 11 A 390/19 und OVG NRW, Urteil vom 13.05.2019 – Az.: 11 A 2057/11 -).

Eine Sondernutzungskonzept kann sich – so das OVG NRW - auch nur auf solche Standorte beschränken, für die bereits eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden ist. Ausgehend von der Wettbewerbsneutralität des Straßenrechts ist es nicht erforderlich, dass ein Sondernutzungskonzept freie Standorte vorhält, um einen Marktzugang für „neue“ Antragsteller“ zu ermöglichen. Denn durch § 18 Abs. 1 StrWG NRW wird – so das OVG NRW – kein subjektives Recht eines gewerblichen oder gemeinnützigen Abfallsammlers auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis begründet. Insbesondere besteht kein Anspruch darauf, die einem Dritten bereits erteilte Erlaubnis zu widerrufen. Deshalb müssen durch ein Sondernutzungskonzept nicht mehr Standorte für Alttextilien-Container auf Flächen im öffentlichen Verkehrsraum vorgesehen werden, sondern es kann auch nur auf die Standplätze abgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Standortkonzept bereits vorhanden sind. Erst recht müssen auf der Grundlage eines Standortkonzeptes keine (zusätzlichen) freien Standort vorgehalten werden oder eine Neuverteilung von Standplätzen vorgenommen werden.

Dennoch hat das OVG NRW in dem entschiedenen Fall die Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnis als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig angesehen, weil die beklagte Gemeinde aktenkundig nicht nachvollziehbar die Belegung der Standplätze durch Dritte belegen konnte. Insbesondere ist eine mündlich erteilte Sondernutzungserlaubnis – so das OVG NRW - nicht ausreichend, wenn zugleich nicht belegt werden kann, auf welchen Standort sich diese mündliche Erlaubnis bezieht und auf welchen Zeitraum sie befristet oder sie unbefristet oder auf Widerruf erteilt worden ist. Denn jeder Antragsteller, der eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragt, muss die Behörde (Gemeinde) über Ort, zeitliche Dauer und Umfang seines beabsichtigten Vorhabens in Kenntnis setzen, damit diese überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vorliegen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2014 – Az.: 11 A 1986/13 - ; OVG NRW, Beschluss vom 05.08.2011 – Az.: 11 A 2136/10 -).

Ausgehend von dem Gebot der Aktenmäßigkeit der Verwaltung muss deshalb – so das OVG NRW - die mündliche Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in einer ihre inhaltliche Bestimmtheit wiederspiegelnden Weise, also insbesondere unter Angabe von Ort und Dauer aktenkundig dokumentiert sein.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass es zwischenzeitlich schon Verwunderung auslöst, mit welcher Vehemenz weiterhin vor den Verwaltungsgerichten über Standplätze im öffentlichen Verkehrsraum gestritten wird und zugleich in den Presse- und TV- Medien – auch durch gewerbliche Alttextilien-Sammler – auf die immer schlechtere Qualität der Alttextilien, die zunehmenden Fehlwürfe in Alttextilien-Containern und die sinkenden Verwertungserlöse hingewiesen wird. Zumindest ergibt sich aus dem aktuellen Urteil des OVG NRW vom 03.12.2021 (Az.: 11 A 1958/20), dass mit einem straßenrechtlich begründeten und vom Stadt-/Gemeinderat beschlossenen Standplatzkonzept, die Anzahl der Standplätze im öffentlichen Verkehrsraum der Anzahl nach begrenzt werden kann und auch keine zusätzlichen „Freiplätze“ vorgesehen werden müssen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger seit dem 29.10.2020 durch die Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG = Bundesabfallgesetz) gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KrWG verpflichtet ist, Alttextilien aus privaten Haushaltungen im Rahmen der ihr obliegenden Abfallentsorgungspflicht spätestens ab dem 01.01.2025 (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG) getrennt zu sammeln. Auch zur Erfüllung dieser hoheitlichen Abfallentsorgungspflicht werden Standplätze im öffentlichen Verkehrsraum benötigt. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, ein Standortkonzept auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW zum öffentlichen Straßenrecht zu beschließen.

Az.: 25.0.2.1 qu

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