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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 568/2024 vom 09.08.2024
OVG NRW zur Starkregenvorsorge und Bebauungsplan
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 28.05.2024 (Az. 7 D 27.22.NE) entschieden, dass es im Interesse der Starkregenvorsorge keinen Bedenken begegnet, wenn bei der Überplanung eines Baugebietes die bauliche Nutzung von Grundstücken beschränkt wird. Die Gemeinde dürfe durch ihre Bauleitplanung im Rahmen ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG begründeten planerischen Gestaltungsfreiheit die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es – so das OVG NRW -nicht. Im Rahmen der Überarbeitung des Bebauungsplanes hatte sich herausgestellt, dass auf dem in Rede stehenden Baugrundstück das im hinteren Bereich geplante Baufenster ca. 0,70 - 1,00 m unterhalb der Rückstauebene (Straßenhöhe) lag und es dort bei Starkregenereignissen wahrscheinlich zu Überflutungen und Schäden an Fahrzeugen und Gebäuden kommen konnte, weshalb eine Bebauungsmöglichkeit nicht mehr vorgesehen wurde.
Az.: 24.1.1 qu