Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 136/2006 vom 11.01.2006

OVG NRW zur Verwaltungsgebühr bei der Klärschlammverwertung

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 09.11.2005 (Az.: 9 A 810/04) entschieden, dass im Anzeigeverfahren nach § 7 Abs. 1 der Klärschlammverordnung die landwirtschaftliche Fachbehörde keine Gebühren auslösende Amtshandlung. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde. Die Klägerin war ein bundesweit im Bereich der Verwertung von kommunalen Klärschlämmen tätiges Unternehmen. Sie wurde von Betreibern der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit der Verwertung von kommunalen Klärschlämmen beauftragt. Im Rahmen der Verwertung übernahm sie u.a. auch die Abwicklung der Lieferscheinverfahren nach Maßgabe der Klärschlammverordnung. So übermittelte sie im Auftrag mehrerer abgebender Kläranlagenbetreiber die Voranmeldung nach § 7 Klärschlammverordnung für insgesamt 11 näher bezeichnete Flächen an die Geschäftsführer der Kreisstellen des Beklagten in ihrer Eigenschaft als landwirtschaftliche Fachbehörde. Der Beklagte zog die Klägerin darauf hin für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anzeigen zu einer Gebühr von 50,-- € je Anzeige, insgesamt 550,-- € heran.

Nach dem OVG NRW ist diese Heranziehung rechtswidrig. Nach den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Gebührengesetz NRW werden Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für die in der Gebührenordnung benannte besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erhoben. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr setzt damit eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit voraus, die im Rahmen einer konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung erfolgt, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit heraushebt und die ihn damit als Zurechnungsobjekt für die gebührenpflichtige Amtshandlung bestimmt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 16.06.1999 – Az.: 9 A 3817/98 – NWVBl 2000, S. 66).

Diese Voraussetzungen lagen nach dem OVG NRW in dem zu entscheidenden Fall nicht vor, weil es an einer konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung fehlte. Nach der Tarifstelle 28.2.2 19 AGT in der Fassung der 2. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 11.6.2002 (GV. NRW. S.223) besteht - so das OVG NRW - die gebührenpflichtige Amtshandlung in der „Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen nach § 7 Abs. 1 der Klärschlammverordnung. Nach § 7 Abs. 1 der Klärschlammverordnung zeige der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage oder ein beauftragter Dritter der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde spätestens 2 Wochen vor Abgabe des Klärschlamms die beabsichtigte Aufbringung durch Übersenden einer Durchschrift des ausgefüllten Lieferscheins nach dem vorgegebenen Muster der Klärschlammverordnung an. Die Betreiber von Abwasseranlagen sowie die beauftragten Dritten würden bei der Klärschlammaufbringung durch das vorgeschriebene Anzeigeverfahren aber nur zu den zuständigen Abfallwirtschaftsbehörden in eine rechtliche Sonderbeziehung treten, die die Erhebung von Gebühren nach der Tarifstelle 28.2.2 19 AGT auslösen könne. Im Zusammenhang mit dem Anzeigeverfahren nach § 7 Abs. 1 der Klärschlammverordnung habe sie allein die Befugnis, aufgrund der Anzeigen ggfs. die erforderlichen Anordnungen zu treffen (§ 21 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz), die von einer Beanstandung der übersandten Unterlagen bis hin zur Untersagung der Klärschlammaufbringung z.B. wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 der Klärschlammverordnung reichen könnten.

Eine Gebühren auslösende, konkret-individuelle Sonderrechtsbeziehung bestehe demgegenüber nicht zwischen der landwirtschaftlichen Fachbehörde und dem Betreiber der Abwasseranlage und/oder einen beauftragten Dritten, der die beabsichtigte Aufbringung von Klärschlamm durch Übersenden des ausgefüllten Lieferscheines nach Vorgabe des § 7 Abs. 1 der Klärschlammverordnung anzeige. Vielmehr komme die landwirtschaftliche Fachbehörde nur ihrer im Rahmen der Klärschlammverordnung obliegenden internen Prüfungspflicht nach. Dieses werde dadurch deutlich, dass die landwirtschaftliche Fachbehörde dem Anzeigepflichtigen gegenüber keinerlei verbindliche Anordnung erlassen könne. So regelten die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Klärschlammverordnung vom 27.04.1995 unter 3.6.1 (Voranzeige zu § 7 Abs. 1), dass die zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde unverzüglich anhand der Werte der Bodenuntersuchungen und des eingereichten Düngeplans prüfe, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 der Klärschlammverordnung erfüllt seien. Wenn dieses nicht der Fall sei, teile die Fachbehörde zwar nicht nur der zuständigen Behörde, sondern auch dem Betreiber oder dem beauftragten Dritten sofort schriftlich mit, dass eine Aufbringung des Klärschlamms nicht möglich sei. Ein rechtlich verbindliches und damit durchsetzbares Klärschlammaufbringungsverbot nach § 3 der Klärschlammverordnung könne aber nur durch die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde angeordnet werden. Die Prüfung der landwirtschaftlichen Fachbehörde stelle sich mithin nach dem derzeitigen rechtlichen Regelungswerk nur als eine Vorstufe zu einer möglichen Entscheidung dar, ob Anordnungen i.S.d. § 21 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz getroffen werden sollen, die aber allein der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde vorbehalten seien.

Az.: II/2 24 - 21 qu/g

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