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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 632/2022 vom 06.10.2022
OVG NRW zur Widmung von Abwasseranlagen
Das OVG NRW hat mit Beschlüssen vom 13.04.2022 (Az. 15 A 837/20-) und vom 13.05.2022 (Az. 15 A 2703/20) grundsätzliche Ausführungen dazu gemacht, wann ein Kanal oder der Abschnitt einer Abwasserleitung zur öffentlichen Abwasseranlage (öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung) der Gemeinde gehört. Dies hängt – so das OVG NRW – davon ab, ob die betroffene Entwässerungsanlage zum entwässerungstechnischen Zweck geeignet ist und die Anlage durch die Gemeinde zum Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung bestimmt worden ist, d. h. rechtlich verbindlich in die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung eingebunden worden ist. Dieses setzt bei zunächst privaten Entwässerungsanlagen voraus, dass diese durch einen späteren Übernahme- und Widmungsakt der Gemeinde in die öffentliche Entwässerungsanlage integriert worden sind.
In diesem Zusammenhang ist abwasserrechtliche Widmung ein nicht formgebundener Verwaltungsakt, der auch konkludent (schlüssig) erfolgen kann. Er ist – so das OVG NRW – nicht erforderlich, dass die Leitungsstrecken im Eigentum der Gemeinde stehen und der jeweilige Eigentümer der Flächen seine Zustimmung erteilt hat. Zugleich muss allerdings ein „nach außen wahrnehmbarer Wille der Gemeinde“ erkennbar sein, die fragliche Anlage in den Dienst der öffentlichen Abwasseranlage stellen zu wollen. Insoweit kommt es stets auf die Umstände im konkreten Einzelfall an.
Ergänzend ist anzumerken, dass z. B. eine schlüssige Widmung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage etwa dadurch erfolgen kann, dass der Kanal oder der Abschnitt einer Abwasserleitung im abwassertechnischen Anlagevermögen der Gemeinde aufgeführt ist, weil dadurch dokumentiert wird, dass der Kanal bzw. der Abschnitt der Abwasserleitung zur öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde gehören soll.
Az.: 24.1.1. qu