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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 574/2019 vom 24.10.2019
OVG NRW zur Zustands- und Funktionsprüfung
Das OVG NRW hat mit Beschlüssen vom 22.10.2019 (Az.: 15 A 3303/18 und 15 A 3302/18) den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des VG Minden vom 05.07.2018 (Az.: 9 K 774/16 und 9 K 1573/15) abgelehnt. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wollten die Kläger die Feststellung erreichen, dass sie nicht verpflichtet sind, eine Zustands- und Funktionsprüfung bezogen auf die privaten Abwasserleitungen ihres bebauten Grundstücks durchzuführen und eine Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung der beklagten Stadt vorzulegen.
Das OVG NRW weist darauf hin, dass der Landes-Verordnungsgeber auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ermächtigt ist, durch eine Landes-Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zur Zustands- und Funktionsprüfung zu erlassen. Dieses gilt solange die Bundesregierung keine Bundes-Rechtsverordnung erlässt. Der Bundesgesetzgeber hat insoweit eine Regelungskompetenz der Länder für den Sektor der Selbstüberwachung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen (wozu auch Abwasserleitungen gehören) ausdrücklich eröffnet.
Weiterhin war nach dem OVG NRW die Fristensatzung der beklagten Stadt nicht zu beanstanden. Diese Satzung leidet – so das OVG NRW – auch nicht an einem Verkündungsmangel, wenn auf DIN-Vorschriften verwiesen wird und diese DIN- Vorschriften ihrerseits nicht gleichzeitig bekannt gemacht worden seien sowie die Bekanntmachung auch keinen Hinweis darauf enthält, dass diese DIN-Vorschriften bei der beklagten Stadt oder anderenorts eingesehen werden könnten.
Zwar sind DIN-Vorschriften – so das OVG NRW - privates Regelwerk, so dass dieses private Regelwerk durch eine Bezugnahme in der gemeindlichen Satzung allenfalls dann zum Inhalt der Satzung gemacht werden kann, wenn es in einer Weise veröffentlicht ist, die hinsichtlich der Zugänglichkeit und der Verlässlichkeit der Veröffentlichung in amtlichen Publikationsorganen entspricht. Diese ist – so das OVG NRW - etwa für – nur entgeltlich zu erwerbende – DIN-Regelungen nicht allgemein sichergestellt.
Allerdings gilt dieses – so das OVG NRW – wiederum nicht, wenn eine DIN-Vorschrift nicht konstitutiv (originär) zum Inhalt der Satzung erhoben wird, sondern in der Satzung lediglich ein Hinweis auf die DIN-Vorschrift erfolgt und dieser Hinweis lediglich eine Konkretisierung des zu beachtenden Standes der Technik darstellt.
Dieses sei aber bei einer Satzung über die Zustands- und Funktionsprüfung der Fall, wenn diese lediglich auf die DIN 1986- 30 und die DIN EN 1610 hinweise, ohne dass der Inhalt dieser DIN-Vorschriften konstitutiv (originär) durch die Stadt bzw. Gemeinde zum Satzungsrecht erklärt werde. In diesem Fall „referiere“ (wiederhole) die Satzungsregelung lediglich den Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW 2013, demzufolge diese DIN-Vorschriften als allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung im Sinne von § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW gelten. Dieser konkretisierende Hinweis in der Satzung schafft nämlich – so das OVG NRW - kein originäres Satzungsrecht, sondern gibt dem Rechtsanwender nur Aufschluss darüber, welche technischen Standards von ihm bei der Zustands- und Funktionsprüfung einzuhalten sind. Außerdem biete die beklagte Stadt zudem nach ihrer Satzung durch Unterrichtung und Beratung Hilfestellung für die Grundstückseigentümer als Rechtsanwender und Pflichtige an. Eine solche Beratungspflicht sei auch in § 46 Abs. 2 Satz 3 Landeswassergesetz NRW ausdrücklich geregelt statuiert.
Aus den gleichen Gründen leidet nach dem OVG NRW auch die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw NRW 2013) nicht an einem Verkündungsmangel. Denn auch hier dient der Verweis auf die DIN-Normen allein der Definition des nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SüwVO Abw NRW maßgeblichen Standes der Technik. Diese Maßgabe richtet sich – so das OVG NRW - dabei ohnehin vorrangig an die Sachkundigen, mit Hilfe deren ein Grundstückseigentümer die Zustands- und Funktionsprüfung durchführen lassen müsse (§§ 8 Abs. 2, § 12 SüwVO Abw NRW). Diese Sachkundigen würden jedenfalls den Inhalt der DIN-Vorschriften aufgrund ihrer Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen kennen.
Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass mit dem Beschlüssen des OVG NRW vom 22.10.2019 (Az.: 15 A 3303/18 und 15 A 3302/18) bestätigt wird, dass der Landes-Verordnungsgeber befugt war, die Selbstüberwachungsverordnung für öffentliche und private Abwasseranlagen (SüwVO Abw NRW 2013) zu erlassen. Ebenso kann eine abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde in ihrer Satzung auf die DIN-Vorschriften Bezug nehmen, weil letztlich für die Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung durch den Grundstückseigentümer ein Sachkundiger zu beauftragen ist, der den Inhalt der DIN-Vorschriften kennen muss.
Az.: 24.1.2 qu