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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 528/1998 vom 20.09.1998
OVG NW: Gebührenkalkulation, Nominalzins, Kanalbestandspläne
In den Mitteilungen des NWStGB 1998, Nr. 120, hatte die Geschäftsstelle über das Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 09.10.1997 (AZ: 13 K 3766/95) berichtet. Das VG Gelsenkirchen hatte in Abweichung von der neueren ständigen Rechtsprechung des OVG NW (Urt. v. 05.08.1994 - AZ: 9 A 1248/92 -) entschieden, daß nach inzwischen gesicherten Erkenntnissen in der Betriebswirtschaftslehre bei der Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren wegen des Wechselbeziehung von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen beide Kostenarten nicht isoliert, sondern gemeinsam zu betrachten sind. Gleichzeitig hatte das VG Gelsenkirchen ausgeführt, daß eine Gemeinde, die im Rahmen der Gebührenkalkulation zulässigerweise Nominalzinsen in Höhe von 8 % des Anschaffungswertes ansetzt, sich damit zugleich auf eine Abschreibung auf Anschaffungswerte festlegt.
Das OVG NW ist dieser Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen zwischenzeitlich mit Urteil vom 19.05.1998 - 9 A 5709/97 - entgegengetreten und hat nochmals deutlich gemacht, daß der Ansatz von kalkulatorischen Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten auch in der Kombination mit einer kalkulatorischen Verzinsung auf der Grundlage des Anschaffungsrechtswertes in Verbindung mit einem Nominalzins nach wie vor eine im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NW zulässige Kalkulationsmethode darstellt. Damit ist das OVG NW der Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen nicht gefolgt.
Gleichzeitig hat das OVG NW in seinem Urteil von 19.05.1998 (Az.: 9 A 5709/97) rein vorsorglich ausgeführt, daß es dazu neigt, die Kanalbestandspläne, soweit deren Erstellung nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit konkreten anlagebezogenen Investitionen steht und hierauf begrenzt ist, nicht als Wirtschaftsgüter anzusehen, die durch (Ab-)Nutzung oder sonstige Umstände einer im Wege der Abschreibung zu erfassenden Entwertung unterliegen. Kosten der Erstellung derartiger Pläne sind daher nach dem OVG NW ebenso wie Kosten für Reparatur/Instandhaltungen, die, wie die Kanalbestandspläne, in ihrer funktionserhaltenden oder unterstützenden Wirkung über die einzelne Gebührenperiode hinausreichen, gleichwohl nur in dem Jahr ihrer Entstehung ansatzfähig sind in dem Jahr anzusetzen, in dem sie anfallen.
Das Urteil des OVG NW vom 19.05.1998 (AZ: 9 A 5709/97) wird demnächst in der Zeitschrift Städte- und Gemeinderat veröffentlicht.
Az.: II/2 24-21