Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 537/1996 vom 20.11.1996
OVG NW zum Verhältnis von Grund- und Mindestgebühr
Das OVG NW hat in seinem Urteil vom 20.05.1996 (Az.: 9 A 5654/94) bedeutsame Feststellungen zum Verhältnis der Grund- und Mindestgebühr im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NW getroffen. Das OVG NW hat in diesem Zusammenhang den allgemeinen Grundsatz aufgestellt, daß die gleichzeitige Erhebung von Grund- und Mindestgebühr nicht zulässig ist. In dem Urteil heißt es u.a.:
"Bereits nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG ist der Ortsgesetzgeber lediglich befugt, entweder eine Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2 oder - bei grundsätzlicher Anwendbarkeit von Satz 1 oder 2 - eine Mindestgebühr zu erheben. Denn der letzte Satzteil des Satzes 3 "sowie die Erhebung einer Mindestgebühr" hat inhaltlich keinen direkten Bezug zu den Worten "neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2", sondern steht nur in einer alternativen Beziehung zu der gesamten vorangehenden Formulierung des Satzes 3 "die Erhebung der Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2" (ist zulässig). Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in den Materialien zum Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Ausweislich des Protokolls über die 62. Sitzung des Kommunalpolitischen Ausschusses vom 30. September 1969 war die ursprünglich anders lautende Formulierung auf Bedenken gestoßen, weil ihr nach Ansicht einiger Abgeordneter entommen werden könne, eine gleichzeitige Erhebung von Grund- und Mindestgebühr sei zulässig. Um eine solche Befugnis zu verhindern, wurde zunächst erwogen,im Text das Wort "und" durch "oder" zu ersetzen und so die nur alternative Anwendungsmöglichkeit von Grund- bzw. Mindestgebühr klarzustellen. Schließlich schlug Staatssekretär Dr. Rietdorf die heute noch gültige textliche Fassung des § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG vor, durch die den zuvor geäußerten Bedenken Rechnung getragen und die Selbständigkeit beider Tatbestände herausgestellt würden. (Vgl. Beratungsmaterialien zum Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen -KAG- vom 21. Oktober 1969, Protokoll über die 62. Sitzung des Kommunalpolitischen Ausschusses, Nr. 1363/69, S. 6.)
Dieses Verständnis des § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG ist auch mit Sinn und Funktion beider Gebührenarten vereinbar. Da beide dazu dienen, die invariablen Kosten der in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen zu decken, soweit diese nicht durch die Arbeits- oder Verbrauchsgebühr gedeckt werden, (vgl. OVG NW, Urteil vom 5. September 1985, KStZ 1986, 117) bedarf es eines Nebeneinanders beider Gebührenarten nicht. Einziger Unterschied ist, daß mit der Grundgebühr nur die fixen Vorhaltekosten umgelegt werden können, insoweit ein tatsächlicher Ge- oder Verbrauch aber nicht erforderlich ist, während die Mindestgebühr nicht auf die Deckung der invariablen Vorhaltekosten beschränkt ist, dafür aber eine tatsächliche Inanspruchnahme - wenn auch in geringem Umfang - voraussetzt. Insoweit ist es Sache des Ortsgesetzgebers, je nachdem, für welche Gebühr er sich entscheidet, einen Maßstab zu finden, der nach seiner Ansicht den Besonderheiten in seiner Gemeinde Rechnung trägt und die Kostenlast möglichst gerecht auf die Benutzer verteilt. Dabei ist der Ortsgesetzgeber insbesondere bei der Wahl des Maßstabs für die Grundgebühr zur Abgeltung seiner invariablen Kosten nicht auf die Zählernennleistung beschränkt, sondern kann dem verständlichen Anliegen einer der individuellen Inanspruchnahme der fixen Vorhalteleistungen gerecht werdenden Kostenverteilung durch andere Individualmaßstäbe Rechnung tragen.
Az.: V/3 940-70