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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 541/2012 vom 30.08.2012
OVG NW zur Gebührenpflicht von Straßenbaulastträgern
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 06.07.2012 (Az. 9 A 980/11 - abrufbar unter www.nrwe.de) erneut entschieden, dass ein Straßenbaulastträger, der sein Niederschlagswasser von der Straßenoberfläche in die öffentliche Abwasseranlage einer Stadt einleitet, auch zu Niederschlagswassergebühren herangezogen werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 06.03.1997 — Az. 8 B 246.96) sei der Straßenbaulastträger — solange die Maßnahmen des Wasserrechts beachtet werden — darin frei, ob er die ihm obliegende Pflicht zur Straßen-Oberflächenentwässerung mit eigenen Abwasseranalgen selbst vornimmt oder hierfür eine vorhandene städtische Abwasserentsorgungseinrichtung benutzt. Benutzt der Straßenbaulastträger danach die städtische Abwasserentsorgungseinrichtung, so unterfällt er auch der Gebührenpflicht. Die beklagte Stadt hatte nach dem OVG NRW auch die Niederschlagswassergebühren nur für die von ihr betriebenen Abwasseranlagen erhoben. Straßenflächen, von denen Niederschlagswasser in Kanäle, Gräben und Versickerungsbecken des klagenden Straßenbaulastträgers sowie in renaturierte Bäche und Vorfluter der Emschergenossenschaft abgeleitet werden, seien außer Ansatz gelassen worden.
Außerdem bestehen nach dem OVG NRW auch keine Bedenken bezogen auf die Zuordnung von sogenannten Abwasserläufen zur städtischen Abwasseranlage. Ein Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes NRW und des Wasserhaushaltsgesetzes könne zugleich auch Bestandteil der städtischen Abwasseranlage sein (so die sogenannte Zwei-Naturen- bzw. Zwei-Funktionen-Theorie; zuletzt hierzu: OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 — Az. 9 A 2398/03 -; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.04.2008 — Az. 7 B 16.08). Ob ein Gewässer Teil der öffentlichen Abwasseranlage sei, richtet sich — so das OVG NRW - danach, ob es nach Würdigung der gesamten Umstände zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet und durch Widmung bestimmt sei. Dabei sei die Widmung allerdings nicht formgebunden und könne auch konkludent erfolgen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 — Az. 9 A 2398/03).
Insoweit habe das Verwaltungsgericht zu recht konkludente, zumindest nicht unwirksame Widmungen der Stadt mit der Begründung angenommen, dass es sich bei den Verrohrungen oder dem Einbau von betonierten Sohlschalen um künstlich geschaffene Abwasseranlagen handelt, die seit Jahrzehnten im gesamten Stadtgebiet der beklagten Stadt der Entwässerung dienen würden. Die betreffenden Anlagen seien auch zur Entwässerung technisch geeignet und es sei nicht erkennbar, dass die beklagte Stadt durch ihr Verhalten objektiv einen Widmungswillen nicht zu erkennen gegeben hat.
Ebenso steht nach dem OVG NRW nicht entgegen, dass der Straßenbaulastträger (Kläger) durch die Planfeststellungsbeschlüsse für die betroffenen Straßenabschnitte eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung in ein Gewässer habe, weil nach der Zwei-Naturen-Theorie eine wasserrechtlich relevante Einleitung in ein Gewässer zugleich eine Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage darstellen könne. Schließlich folgte nach dem OVG NRW aus den vorgelegten Planfeststellungsbeschlüssen weder eine ausdrückliche noch eine erkennbare konkludente Umwidmung von Bestandteilen der Abwasseranlage der beklagten Stadt in Bestandteile der Straßenoberflächenentwässerungsanlage des Klägers (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.10.1996 — Az. 9 A 4145/94).
Az.: II/2 24-21 qu-ko