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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 408/1999 vom 20.06.1999
OVG NW zur Kanalanschluß-Beitragspflicht (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG)
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Urteil vom 15. Mai 1999 (Az.: 15 A 2880/96) seine Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NW geändert. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NW entsteht die Kanalanschlußbeitragspflicht, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; diese Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.
In der Vergangenheit hatte das Oberverwaltungsgericht in Münster stets die Auffassung vertreten, daß unter Berücksichtigung der Regelung in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NW die Kanalanschlußbeitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Kanalanschlußbeitragssatzung entstehen kann. Unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr diese Rechtsauffassung aufgeben. Nach der neuen Rechtsauffassung des OVG NW im Urteil vom 15. Mai 1999 (Az.: 15 A 2880/96) bestimmt die Gemeinde zwar nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NW, wann die Beitragspflicht durch Satzung entsteht. Dabei stehen zwei Variationen zur Verfügung. Die Kanalanschlußbeitragssatzung kann bestimmen, daß die Kanalanschlußbeitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung entsteht oder aber es kann in der Kanalanschlußbeitragssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt werden. Entscheidend bleibt aber lediglich, daß eine Satzung in Kraft getreten ist. Es kommt nicht mehr darauf an, ob die in Kraft getretene Satzung auch wirksam ist.
Die Konsequenz aus dieser Rechtsprechung besteht darin, daß die Städte und Gemeinden zukünftig bei der Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen den Tatbestand der sog. Festsetzungsverjährung beachten müssen, weil es nunmehr ausreicht, wenn überhaupt eine Kanalanschlußbeitragssatzung erlassen worden ist. Es kommt nicht mehr darauf an, ob diese wirksam ist.
Die Geschäftsstelle wird über die weiteren Einzelheiten berichten, sobald das Urteil in schriftlicher Abfassung vorliegt.
Az.: II/2 24-22