Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung vom 11.11.2024

OVG Rheinland-Pfalz zur Rahmenvorgabe gemäß § 22 Abs. 2 VerpackG

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 04.09.2024 (Az.: 8 A 10775/23.OVG) ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 09.02.2023 (Az.: 4 K 354/22.NW) zur sog. Rahmenvorgabe gemäß § 22 Abs. 2 VerpackG aufgehoben.

Laut dem OVG Rheinland-Pfalz konnte durch schriftlichen Verwaltungsakt kein 14täglicher Abfuhrturnus bei den Leichtverpackungen (gelbe Tonne/Gelber Sack) gegenüber dem privaten System zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von Einwegverpackungen angeordnet werden, weil der kommunale Entsorgungsstandard geringer sei, denn auf Antrag könne ein vierwöchentlicher Abfuhrturnus beim Restmüllgefäß gewählt werden. In § 22 Abs. 2 Satz 2 VerpackG ist geregelt, dass die Rahmenvorgabe nicht über den Entsorgungsstandard hinausgehen darf, welchen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei seiner Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen zugrunde legt.


Allerdings hat das OVG Rheinland-Pfalz bestätigt, dass eine Studie des Umweltbundesamts aus dem Mai 2018 die Annahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers stützt, wonach die Umstellung von einer Sacksammlung auf eine Tonnensammlung zu einer Erhöhung der LVP-Erfassungsmenge führt. Das OVG Rheinland-Pfalz stellt klar, dass eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Rahmenvorgabe nicht bereits dann festgestellt werden könne, wenn den privaten Systemen hierdurch höhere Kosten entstehen, als dieses bei dem bisherigen Sammelsystem der Fall ist. Vielmehr müsse sich der Mehraufwand als „unverhältnismäßig“ darstellen.

Az.: 25.0.2.1 qu

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