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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 455/2005 vom 04.05.2005
OVG Rheinland-Pfalz zur Baugenehmigungsgebühr nach Masthöhe
Die Bemessung einer Baugenehmigungsgebühr für einen Mobilfunkmast im GSM-Netz (Global System for Mobile Communikation) nach der Höhe des Sendemastes verstößt gegen gebührenrechtliche Prinzipien. So entschied jetzt das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 17.03.2005, Az.: 12 A 11833/04.
Die Klägerin, die ein Mobilfunkunternehmen betreibt, erhielt die Baugenehmigung für die Errichtung eines 22,05 m hohen Gittermastes mit Betonfundament und Betriebsgebäude. Hierfür verlangte die Baugenehmigungsbehörde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.949,30 EUR. Dabei berücksichtigte sie nach einem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen die Höhe des Mastes. Die hiergegen erhobene Klage wies das VG ab. Das OVG hob dieses Urteil auf und entschied zugunsten der Klägerin.
Bei der Bemessung einer Gebühr, für die wie hier das Gebührenverzeichnis einen Rahmen vorsehe, sei neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung, d.h. der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Baugenehmigung für den Bauherrn zu berücksichtigen. Der wirtschaftliche Wert eines Funkmastes im GSM-Netz stehe allerdings nicht im Zusammenhang mit der Höhe des Mastes. Bei diesem Netz handele es sich um ein großflächiges Zellularnetz, für dessen Reichweite die Höhe der Sendemasten unerheblich sei. Die Masthöhe diene lediglich dem Ausgleich der Topographie, ohne dass dies für die Klägerin einen gesteigerten wirtschaftlichen Nutzen bringe. Das OVG ließ die Revision nicht zu.
Az.: II/1 620-01