Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 370/2002 vom 05.07.2002

OVG Rheinland-Pfalz zur Zweitwohnungssteuer

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 26.04.2002 (6 A 11634/01) unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 07.08.2001 (2 K 160/01.TR) die Klagen mehrerer Eigentümer von Ferienhäusern gegen ihre Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer abgewiesen.

In der Urteilsbegründung hat das OVG zunächst verdeutlicht, daß kein Verstoß gegen höherrangiges Recht in der Bestimmung der Zweitwohnungssteuersatzung liege, wonach die Steuerpflicht nicht beschränkt sei auf Wohnungen, die zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt als Dauerwohnungen genutzt werden können. Die Kläger hatten sich auf eine im Bebauungsplan der Feriensiedlung enthaltene Textfeststellung berufen, wonach die Ferienhäuser nur zum vorübergehenden Aufenthalt, zum Zwecke der Erholung und nicht zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt als Dauerwohnung genutzt werden durften. Dieser Argumentation hat sich das OVG nicht angeschlossen, sondern unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, daß das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung zum Zwecke der persönlichen Nutzung grundsätzlich - und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer und den konkreten Zweck des persönlichen Gebrauchs - Gegenstand einer Aufwandsteuer sein könne. Demnach sei es zulässig, solche Zweitwohnungen der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz zu unterwerfen, die von ihrer Ausstattung her zumindest zu zeitweisem Wohnen geeignet seien.

Ferner sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß die Zweitwohnungssteuer nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet werde. Das Verwaltungsgericht hatte in erster Instanz noch entschieden, daß der Mietspiegel der Gemeinde nicht als Grundlage für die Steuererhebung herangezogen werden könne, da Ferienwohnungen von ihrer Art her mit zur dauernden Nutzung bestimmten Wohnungen nicht vergleichbar seien und in dem Mietspiegel Ferienwohnungen nicht besonders berücksichtigt seien.

Im übrigen hat sich das OVG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach die Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer nach dem vollen Jahresbetrag erst dann als unverhältnismäßig beanstandet werden kann, wenn der Inhaber der Wohnung über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von weniger als zwei Monaten verfügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 - 9 C 1/01; Mitteilungsnotiz Nr. 299/2002).

Az.: IV/1 933-02/0

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