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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 512/2024 vom 22.07.2024
OVG Saarland zur Heranziehung von Wohnungseigentümern
Das OVG Saarland hat mit Beschluss vom 23.04.2024 (Az. 1 A 78/23-) entschieden, dass ein Wohnungseigentümer als Teileigentümer des Grundstücks haftet, wenn er den an ihn gerichteten Abfallgebührenbescheid hat unanfechtbar werden lassen.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG - BGBl. I 2021, S. 34 – Bekanntmachung der Neufassung des WEG) sind grundsätzlich Teileigentümer des Grundstücks. Diese Teileigentümer des Grundstücks können Adressat des Gebührenbescheides sein. Die (Teil)Grundstückseigentümer bilden mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft, so dass ein entsprechender Antrag oder Widerspruch eines Miteigentümers auch den anderen zugerechnet wird, weil die Gebührenschuld nicht ausschließlich dem Gebrauch des Sondereigentums, sondern dem Gebrauch des gesamten Grundstücks dienen (vgl. Vetter in: Christ/Oebbecke, Handbuch, Abgabenrecht, 2. Aufl. 2022, S. 189 Rz. 135).
Der Gebührenbescheid kann aber alternativ auch an „die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)“ als Adressaten gerichtet werden, weil diese eine gemäß § 9 a WEG eine rechtsfähige Rechtsgemeinschaft bilden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird gemäß § 9 b Absatz 1 Satz 1 WEG durch den Verwalter als gesetzlichen Vertreter gegenüber Dritten vertreten. Gibt es keinen Verwalter wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten (vgl. Wicke in: Grüneberg, BGB, Kommentar, 83. Aufl. 2024, § 9 b WEG Rz. 1, 3). Zu beachten ist auch die Notvertretungsbefugnis jedes Wohnungseigentümers gemäß § 18 Abs. 3 WEG, wonach jeder Eigentümer ohne Zustimmung der anderen oder des Verwalters berechtigt ist, wobei allerdings damit keine Vertretungsmacht für die anderen Wohnungseigentümer begründet wird (vgl. Wicke in: Grüneberg, BGB, Kommentar, 83. Aufl. 2024, § 18 WEG Rz. 17f.).
Gemäß § 9 a Abs. 4 Satz 1 WEG haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nur nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der GdWE.
Maßgeblich ist letzten Endes jedoch die Regelung in der Gebührensatzung, denn
die Heranziehung der „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)“ ist keine Pflicht, sondern unbeschadet der Regelungen im WEG ist die durch öffentlich-rechtliche Satzungen angeordnete Gesamtschuldnerschaft der Teileigentümer eines Grundstücks möglich, weil gemäß § 12 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW der § 44 AO zur Gesamtschuldnerschaft Anwendung findet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2013 – 9 E 398/13 - ; OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2005 – Az.: 9 A 1150/03 - bestätigt durch: BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 – Az.: 10 B 65.05 - ; vgl. Wicke in: Grüneberg, BGB, Kommentar, 83. Aufl. 2024 , § 9 a WEG Rz. 16 am Ende).
Insoweit besteht eine Gesamtschuldnerschaft aller Wohnungseigentümer als Teileigentümer des Grundstücks (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2013 – 9 E 398/13 -; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 KAG NRW Rz. 718 c).
Az.: 24.1.2.1/25.0.9 qu