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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 354/2020 vom 28.05.2020
Urteil zu Konzessionsabgaben bei Kalkulation des Gebührensatzes
Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat sich in seinem Beschluss vom 7. Mai 2020 (Az. 1 A 196/19) damit befasst, ob die Einbeziehung einer Konzessionsabgabe, die der Eigenbetrieb einer Gemeinde für die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege durch die Wasserleitungen an diese entrichtet hat, bei der Kalkulation eines Gebührenbescheides durch die Gemeinde zulässig ist. Nach der Entscheidung des OVGs darf dieses Fremdleistungsentgelt in diesem Rahmen nicht angesetzt werden. Es empfiehlt sich, dass Kommunen, die ihre Versorgungsunternehmen in ähnlicher Form durch einen Eigenbetrieb organisiert haben, hinsichtlich der Kalkulation ihrer Gebührenbescheide diese mit Blick auf die Rechtssicherheit überprüfen.
Das Verwaltungsgericht (VG) des Saarlands hatte in 1. Instanz entschieden, dass der erlassene Wassergebührenbescheid der Gemeinde aufzuheben sei, da in der Berechnung der Wassergebühren die Konzessionsabgabe zu Unrecht einbezogen worden war. Diese sei nicht im Sinne von § 6 Absatz 2 KAG gebührenfähig.
Das OVG hat die Auffassung des VG bestätigt. Die betroffene Gemeinde hatte argumentiert, bei der Erfüllung der eigenen Verpflichtung im Bereich der Wasserversorgung bereite es für sie bei der Gebührenkalkulation keinen Unterschied, ob sie sich hierfür einer privaten Gesellschaft oder eines Eigenbetriebs bediene.
Nach Auffassung des OVG können Gemeinden von dem betreffenden Energieversorgungsunternehmen Konzessionsabgaben verlangen, wenn sie ihre öffentlichen Verkehrswege zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet vertraglich zur Verfügung stellen (§ 46 Absatz 1 EnWG). Dabei stellt das OVG klar, dass es sich bei dem Betrieb um eine natürliche oder juristische Person handeln muss, die für die Gemeinde im Bereich der Energieversorgung tätig ist. Die Einrichtung einer Konzessionsabgabe setze demgemäß den Abschluss eines entsprechenden privatrechtlichen Vertrages zwischen zwei Rechtssubjekten voraus.
Eine solche vertragliche Vereinbarung sei jedoch zwischen einer Gemeinde und ihrem eigenen Eigenbetrieb rechtlich nicht möglich, weil der Eigenbetrieb selbst keine Rechtsfähigkeit hat, sondern gemäß § 1 Absatz 1 Eigenbetriebsverordnung Saarland (EigVO) ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde ohne Rechtspersönlichkeit ist.
Zwar hat nach Ansicht der Richter auch der Eigenbetrieb nach der EigVO sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredit im Verhältnis zur Gemeinde angemessen zu vergüten. Dass dieser Aufwand zu gebührenfähigen Kosten führt, folge daraus aber nicht. Das OVG stellt klar, dass sich sonderbedingte Aufwendungen für die gewählte Organisation des Eigenbetriebes nicht auf den Umfang der gebührenfähigen Kosten und damit auf die Gebührenhöhe auswirken dürfen. Wenn eine Gemeinde eine Konzessionsabgabe für die Nutzung des öffentlichen Wegenetzes durch ihren Gemeindebetrieb von diesem erhebt, sei die Einstellung einer derartigen Abgabe in die Wassergebührenkalkulation unzulässig, da es sich nicht um erforderliche Aufwendungen handelt.
Az.: 28.7.1-005/001 we