Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 432/2019 vom 25.07.2019

OVG Sachsen zu objektiv nicht genehmigungsfähigen Vorhaben

Das OVG Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 19. Februar 2019 (2 L 87/17) ausgeführt, dass der Außenbereichsnorm des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB kein Drittschutz zukommt. Im Einzelnen legt das Gericht folgendes dar:

  • Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans sind bei Vorhaben im Außenbereich allein nach Maßgabe der nicht drittschützenden Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen.
  • § 35 BauGB kommt nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu. Es besteht kein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich.
  • Auch ein Gebietserhaltungsanspruch besteht im Außenbereich nicht.

Die Eigentümer eines Grundstücks wehren sich gegen die dem Nachbarn des unmittelbar angrenzenden Wochenendgrundstücks erteilte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von einem Wochenendgrundstück in ein Café mit Außenbewirtung. Die Eigentümer berufen sich darauf, dass nach dem Flächennutzungsplan ein Sondergebiet für Wochenendhäuser bestehe und das Nachbarvorhaben dort unzulässig sei. Weiter berufen sie sich auf den Gebietserhaltungsanspruch.

Das OVG Sachsen-Anhalt entscheidet, dass das Nachbarvorhaben nicht gegen drittschützende Vorschriften verstößt, auf die sich die Grundstückseigentümer berufen könnten. Das Vorhaben des Nachbarn liegt im Außenbereich und ist insofern nach § 35 BauGB zu beurteilen. Vom Café gehen vorliegend auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB aus, weshalb auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erfolgt. Auch ein Gebietserhaltungsanspruch besteht im Außenbereich nicht. Das Nachbarvorhaben verletzt hier keine drittschützenden Vorschriften, weshalb die Nachbarn sich auch nicht erfolgreich gegen die Baugenehmigung zur Wehr setzen können. (Quelle. IBR 2019, 400)

Anmerkungen des StGB NRW

Wollen sich Nachbarn gegen ein Vorhaben wehren, muss eine drittschützende Norm verletzt sein. Bei Bauvorhaben im Außenbereich sind die Besonderheiten des § 35 BauGB zu beachten. Insbesondere besteht im Außenbereich anders als bei drittschützenden Festsetzungen in einem Bebauungsplan kein Gebietserhaltungsanspruch und insofern kein dementsprechender Abwehranspruch Dritter. Bei Vorhaben im Außenbereich ist letztlich stets zu prüfen, ob im jeweiligen konkreten Einzelfall gegebenenfalls Drittschutz im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme besteht.

Az.: 20.1.1.8-002/002 st

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