Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 346/2022 vom 25.05.2022
OVG Sachsen zum Abfallbegriff
Das OVG Sachsen hat mit Urteil vom 21.12.2021 (Az.: 4 A 887/19) zu der Frage entschieden, ob die auf einem Grundstück abgestellten 18 stark beschädigten Wohncontainer mit Resten der Dämmung und einer zerstörten Bitumen-Dacheindeckung als Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG=Bundesabfallgesetz) anzusehen sind.
Das OVG Sachsen sah die erlassene Räumungs- und Entsorgungsanordnung gem. § 62 KrWG als insgesamt rechtmäßig an. Maßgeblich stellt das OVG Sachsen darauf ab, dass die beschädigten Wohncontainer nicht mehr für den ursprünglichen Verwendungszweck verwendet werden können. Bei einem Wegfall des ursprünglichen Verwendungszweckes sei nur dann der Abfallbegriff i.S.d. § 3 Abs. 1 bis Abs. 3 KrWG nicht erfüllt, wenn ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle des alten Verwendungszweckes tritt, d.h. wenn keine Zwischenbehandlung erforderlich sei. Unter diesen Blickwinkel konnten - so das OVG Sachsen - die stark beschädigten Wohncontainer mit Resten der Dämmung und einer zerstörten Bitumen-Dacheindeckung nicht mehr für den ursprünglichen Zweck als Wohncontainer verwendet werden, ohne dass eine Zwischenbehandlung erforderlich sei. Jedenfalls sei der Verwendungszweck als Wohncontainer aufgrund der erheblichen Beschädigungen entfallen. Auch die etwaig bestehende Verwertungsabsicht in Bezug auf Einzelteile begründeten – so das OVG Sachsen - keinen neuen Verwendungszweck, zumal nach der Verkehrsanschauung die jeweilige Sache in ihrer Gesamtheit (hier also als Wohncontainer) zu betrachten sei und nicht einzelne demotierbare und ggf. separat vermarktungsfähige Einzelteile der Wohncontainer von Bedeutung seien.
Az.: 25.0.2.1-001/001