Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 590/2022 vom 09.09.2022

OVG Sachsen zum Rollen von Abfallgefäßen

Das OVG Sachsen hat mit Beschluss vom 26.07.2022 (4 B 176/22) entschieden, dass es für den Transport von rollbaren Abfallbehältern bis zu einem Ort, an welchen das Abfallgefäß durch das Müllfahrzeug entleert werden kann, keinen allgemein gültigen Maßstab gibt. Entscheidend sei stets die konkrete Situation im Einzelfall. Das OVG Sachsen stimmte dem Antragsteller zu, dass das Zurücklegen eines Weges von knapp 300 m mit einer vollen Mülltonne zu jedem Leerungstermin „einige Mühe“ verursache. In dem konkreten Einzelfall war die Beschaffenheit der Straße aber so beschaffen, dass keine unzumutbaren Anstrengungen damit verbunden waren. Außerdem hat das OVG Sachsen darauf hingewiesen, dass alternativ auch Abfallsäcke an einem festgelegten Entleerungsort und deren Transport mit dem PKW in Betracht gezogen werden könne. Ebenso sei es möglich, dass der überlassungspflichtige Abfallbesitzer/-erzeuger die Hilfe Dritter zur Bereitstellung der Abfallgefäße an dem Entleerungsort in Anspruch nehmen könne. Das OVG Sachsen weist außerdem darauf hin, dass es keinen Bestandschutz für die Zukunft dahin gibt, dass ein Abfallgefäß durch das Müllfahrzeug stets unmittelbar vor dem Grundstück entleert werden muss, weil straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften immer zu beachten und einzuhalten seien.

Az.: 25.0.2.1-011/006

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