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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 771/2024 vom 20.11.2024
OVG Sachsen zur Pflicht-Restmülltonne
Für Abfallbesitzer/-erzeuger, die keine privaten Haushaltungen sind, besteht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG eine Abfallüberlassungspflicht für „Abfälle zur Beseitigung“ gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind in Nordrhein-Westfalen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte (§§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW).
Gemäß § 7 Abs. 2 Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) sind gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger verpflichtet, eine Pflicht-Restmülltonne des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Benutzung zu nehmen, wenn sie nicht den Nachweis führen können, dass bei ihnen keine überlassungspflichtigen „Abfälle zur Beseitigung“ anfallen.
Diese Pflicht haben das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 19.7.2007 – Az.: 1 BvR 1290/05) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 - Az.: 7 C 25.03 - und BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 - Az.: 10 C 4.04 -) bestätigt.
Gemäß § 3 Abs. 1 GewAbfV sind gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger grundsätzlich verpflichtet, die bei ihnen anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel-Nummern 20 der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) – ebenso wie die privaten Haushaltungen - getrennt zu sammeln und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwertung oder dem Recycling zuzuführen. Es besteht insbesondere eine Getrennthaltungspflicht für Papier, Pappe, Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle. Diese Getrennthaltungspflicht entfällt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 GewAbfV, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
In Anknüpfung daran hat das OVG Sachsen mit Beschluss vom 07.10.2024 (Az. 4 A 820/20) ein Urteil des VG Leipzig vom 20.05.2020 (Az. 1 K 359/19) bestätigt, wonach durch ein Krankenhaus eine Pflicht-Restmülltonne in Benutzung zu nehmen ist, wenn für die angefallenen Abfälle eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht schlüssig und nachvollziehbar dargestellt werden kann. Insbesondere ist es – so das OVG Sachsen – nicht möglich, auf einem Grundstück mit einem Krankenhaus angefallene gewerbliche Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel-Nr. 20 03 01) mit ungefährlichen Krankenhausabfällen (Abfallschlüssel-Nr. 18 01 04) zu vermischen. Dieses folgt – so das OVG Sachsen – aus den Vorgaben der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV). In § 4 Abs. 1 Satz 2 GewAbfV sei geregelt, dass – so weit eine getrennte Sammlung gemäß § 3 Abs. 1 GewAbfV technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sei - die nicht getrennt gehaltenen Abfälle unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen seien. Dann dürfen aber – so das OVG Sachsen - in diesem „Abfallgemisch“ bestehend aus nicht getrennt gesammelten Abfällen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewAbfV keine Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung des Bundes enthalten sein. Ausgehend davon ist - so das OVG Sachsen - eine Vermischung von nicht getrennt gesammelten gemischten Siedlungsabfällen (Abfallschlüssel-Nr. 20 03 01) mit Krankenhausabfällen (Abfallschlüssel-Nr. 18 01 04) unzulässig.
Gleiches gilt laut dem OVG Sachsen, wenn die Pflicht zur Zuführung eines Abfallgemisches in eine Vorbehandlungsanlage gemäß § 4 Abs. 3 GewAbfV entfällt, wenn die Behandlung des Gemisches in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Denn für diesen Fall werde in § 4 Abs. 4 GewAbfV wiederum vorgegeben, dass die Abfallgemische von anderen Abfällen getrennt zu halten seien und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung, insbesondere einer energetischen Verwertung, zuzuführen seien. Hier werde aber zugleich wiederum eindeutig geregelt, dass in einem solchen Abfallgemisch gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GewAbfV keine Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung enthalten sein dürfen.
Diese vorstehende Regelungssystematik in der Gewerbeabfall-Verordnung dient – so das OVG Sachsen – dazu, dass die für gemischte Siedlungsabfälle ausdrücklich geforderte Vorbehandlung der Abfälle (mit dem Ziel einer stofflichen Verwertung) nicht vereitelt wird. Dieses wäre aber gerade dann der Fall, wenn die (bloße und ausschließliche) energetische Verwertung eines Gemisches aus Siedlungsabfällen und Krankenhausabfällen unter Verzicht auf die Vorbehandlung zur Aussortierung von stofflich verwertbaren Fraktionen, zulässig wäre. Das Vorbehandlungserfordernis für gemischte Siedlungsabfälle zielt – so das OVG Sachsen – auf die jeweils beste und hochwertige Strategie der Verwertung ab, vor allem auf die Aussortierung von stofflich verwertbaren Abfallfraktionen. Dieses würde bei der Beimischung von Krankenhausabfällen unmöglich gemacht. Insgesamt konnte somit das betroffene Krankenhaus, einen ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertungsweg unter Einhaltung der Vorgaben der Gewerbeabfall-Verordnung nicht darlegen.
Soweit eine Verwertung nicht ordnungsgemäß und schadlos erfolgen kann, ist sie – so das OVG Sachsen - unzulässig und es kommt dann nur eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung der Abfälle in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 – 10 C 4/04 - ; OVG Saarland, Urteil vom 26.02.2015 – 2 A 488/13, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2014 – 8 B 11193/13 – VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.1999 – 10 S 2766/98 - ).
In der Folge hierzu entfällt dann auch wiederum die Abfallüberlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG für „Abfälle zur Beseitigung“ gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht, weil bezogen auf die in § 7 Abs. 2 GewAbfV geregelte Pflicht zur Benutzung einer sog. Pflicht-Restmülltonne das Krankenhaus als Abfallerzeugerin und Abfallbesitzerin nicht den Nachweis führen konnte, dass keine überlassungspflichtigen „Abfälle zur Beseitigung“ anfallen. Hierfür trage das Krankenhaus als Abfallerzeugerin und Abfallbesitzerin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. VG Trier, Urteil vom 12.09.2022 – 9 K 641/22.TR).
Der Beschluss des OVG Sachsen ist unanfechtbar.
Ergänzend wird weiterhin auf Folgendes hingewiesen:
Das OVG NRW hatte bereits mit Beschluss vom 16.4.2009 (Az.: 14 A 3731/06) klargestellt, dass die Entsorgung von „Abfällen zur Beseitigung“ über einen Abfallbehälter mit „Abfallen zur Verwertung“ im sog. „Huckepack-Verfahren“ unzulässig ist, weil Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) nicht seine Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01 nach der Abfall-Verzeichnis-Verordnung (AVV) verliert, wenn er in einen Abfallbehälter mit verwertbaren Abfällen eingefüllt wird. Denn Abfall fällt an, wenn erstmals die Begriffsmerkmale nach § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind, so dass angefallener Restmüll als gewerblicher Siedlungsabfall mit der Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01 vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 – Az.: 10 C 4.04). Ebenso belegt die schlichte Beauftragung eines Entsorgungsfachbetriebes nicht, dass die konkret angefallenen Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden, weil allein durch das Zertifikat für die konkret angefallenen Abfälle der Verwertungsweg nicht schlüssig und nachvollziehbar dokumentiert werden kann (so: VG Cottbus, Urteil vom 22.03.2018 – Az.: 6 K 1975/15 -).
Az.: 25.0.2.1 qu