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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 325/2019 vom 12.06.2019
OVG Schleswig-Holstein zu Wohngebiet und Abwehranspruch
In einem (faktischen) reinen Wohngebiet wird der Gebietserhaltungsanspruch durch die Zulassung einer Kindertagesstätte mit fünf Gruppen für 84 Kinder nicht verletzt. Das gilt auch für das Elterncafé und die Cafeteria, die unselbstständige Bestandteile der Kita-Nutzung darstellen. Kindertagesstätten, die nicht nur der Befriedigung einer innergebietlichen Nachfrage dienen, können als sonstige Anlage für soziale Zwecke (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie nach Größe, Ausstattung und Zweckbestimmung gebietsverträglich sind und die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 BauNVO einhalten.
Bei der Beurteilung einer „Störung“ iSv § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO fließt bei Kindertagesstätten der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gem. § 24 SGB VIII ein; ferner ist zu berücksichtigen, dass gem. § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG Geräuscheinwirkungen, die (u. a.) von Kindertageseinrichtungen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind (Quelle: IBR 2019, 346).
Anmerkung
Das OVG hat in seiner Entscheidung (Beschluss vom 01.02.2019 - Az 1 MB 1/19) auch im Sinne der StGB NRW-Auffassung große Mühe auf die Herausarbeitung der gesetzlichen Wertungen zugunsten von Kindertagesstätten verwendet. Das war erforderlich, um zu begründen, warum auch eine „große" Kita mit einem gebietsübergreifenden Einzugsbereich nicht dem Charakter eines reinen Wohngebiets widerspricht.
Für eine „kleine" Kita, die nur den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dient, wäre dieser Argumentationsaufwand nicht nötig gewesen. Denn nach dem Wortlaut der BauNVO sind derartige „Nachbarschafts-Kitas" in einem reinen Wohngebiet ohne jede Einschränkung zulässig, § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO.
Az.: 20.1.2-003/002 st