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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 395/2022 vom 01.06.2022
Parkplatz für Elektro-Auto kann rücksichtslos sein
Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme gilt auch für Vorhaben zur Errichtung von Parkplätzen für Elektrofahrzeuge im Innenstadtbereich.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin-Prenzlauer Berg, auf dem sich ein mehrgeschossiges Wohnhaus befindet. Im zweiten Hinterhof liegt eine Remise, die bis 2019 als Autowerkstatt diente. Die Klägerin beantragte 2016 unter anderem die Errichtung von fünf Parkplätzen im zweiten Hof mit zwei Elektroanschlüssen. Das Bezirksamt lehnte dies unter Berufung auf Schallimmissionen ab, die auch von Elektrofahrzeugen ausgehen könnten.
Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage abgewiesen. Die Umgebung des Vorhabens bestehe vorliegend aus einer Gemengelage. Das Vorhaben füge sich hier zwar ein, es sei aber wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig. Die Betroffenen seien vorliegend unzumutbar beeinträchtigt. Grundsätzlich gingen von den allein zugangsberechtigten Elektroautos keine störenden Fahrgeräusche oder akustische Warnsignale aus. Aller Voraussicht nach würden aber die Geräusche des Türen- und Kofferraumschlagens die zulässigen nächtlichen Werte überschreiten. Elektrisch verschließende Türen und Kofferraumklappen seien nicht in hinreichendem Umfang etabliert. Eine Auflage des Inhalts, lautes Türenschlagen des nachts zu vermeiden, sei bei lebensnaher Betrachtung nicht umzusetzen.
Anmerkung aus kommunaler Sicht
Das Rücksichtnahmegebot ist prägend für das öffentliche Baunachbarrecht. Städte und Gemeinden sind in ihrer täglichen Arbeit regelmäßig mit dahingehenden Fragestellungen befasst und müssen einen Ausgleich zwischen den Interessen der Betroffenen finden. Da es sich hierbei vielfach um Einzelfallentscheidungen handelt, sind wegweisende gerichtliche Entscheidungen hilfreich für die behördliche Praxis.
Weitere Informationen finden sich unter: www.berlin.de.
Az.: 20.3.1.3-016/001 gr