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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 600/1996 vom 20.12.1996
Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat unter Bezugnahme auf den Runderlaß vom 15.01.1991 - IV B 2 - 6122.1 (MBl. NW. S 174) die monatlichen Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt gem. § 39 Abs. 5 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) um 1 % fortgeschrieben und ab 01.01.1997 (gerundet) wie folgt festgesetzt:
Materielle Kosten der Gesamt-
Aufwendungen Erziehung betrag
Für Kinder bis zum vollendeten
7. Lebensjahr 734 DM 350 DM 1.084 DM
Für Kinder vom vollendeten
7. bis zum vollendeten
14. Lebensjahr 840 DM 350 DM 1.190 DM
Für Jugendliche ab dem voll.
endeten 14. Lebensjahr bis
zum vollendeten 18. Lebens-
jahr und junge Volljährige
im Einzelfall 1.022 DM 350 DM 1.372 DM
Die Veröffentlichung im Ministerialblatt wird in Kürze erfolgen.
Az.: II 705-4