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StGB NRW-Mitteilung 132/2000 vom 05.03.2000
Pauschalierung von Sozialhilfeleistungen
Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen bekommen jetzt die Möglichkeit, die weitere Pauschalierung von Sozialhilfeleistungen in Modellvorhaben zu erproben. Eine entsprechende Verordnung hat das Landeskabinett am 22.2.2000 verabschiedet. Die Verordnung geht zurück auf eine neue Experimentierklausel im Bundessozialhilfegesetz.
Das Modellvorhaben soll Erkenntnisse darüber liefern, inwieweit durch pauschalierte Leistungen den Zielen des Bundessozialhilfegesetzes besser entsprochen und wie die Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt weiter entwickelt werden kann. Neben einer Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens bei den Trägern der Sozialhilfe soll die pauschalierte Sozialhilfe auch dazu beitragen, die Eigenverantwortung und initiative von Sozialhilfeempfängern und Sozialhilfeempfängerinnen durch eine größere Freiheit bei der Einteilung der Leistungen zu stärken.
Nach der neuen Verordnung können die Kommunen für eine Dauer von mindestens zwei Jahren modellhaft Sozialhilfeleistungen (z.B. Unterkunftskosten, Hausrat, Bekleidung), die bisher individuell beantragt werden mußten, pauschalieren. Damit soll bürokratischer Aufwand verringert und die Verwaltung bürgernäher werden. Die frei werdenden Kapazitäten könnten vor Ort dafür eingesetzt werden, um den Hilfebedürftigen durch eine intensivere Beratung Wege aus der Sozialhilfe aufzuzeigen.
Die neue Verordnung legt nur den Rahmen fest, in dem die Kommunen ausreichend Spielraum für ihre Modellprojekte haben. Brusis: "Nur so wird eine möglichst große Vielfalt an Erprobungen ermöglicht, die Erkenntnisse darüber liefern sollen, wie die Pauschalen zu bemessen sind und wie der notwendige Bedarf gedeckt werden kann. Die Landesregierung hat ein großes Interesse daran, daß die Kommunen die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Modellvorhaben auch wahrnehmen. Den Kommunen wird hiermit ausdrücklich Hilfestellung bei der Entwicklung von Konzepten zur Erprobung weiterer Pauschalierungen von Sozialhilfeleistungen zugesagt."
Ministerin Brusis stellte in diesem Zusammenhang klar, daß auch bei den pauschalen Sozialhilfeleistungen die Bedarfsdeckung weiterhin garantiert wird. Die Pauschalbeträge müßten alles umfassen, was zum individuellen Bedarf gehört. Es gehe nicht darum, Leistungen zu kürzen, sondern sie mit weniger Verwaltungsaufwand zu gewähren und den Bezieherinnen und den Beziehern einen eigenverantwortlichen Umgang mit den Mitteln zu ermöglichen.
Um am Ende der Modellphase gesicherte Aussagen über die Art und Höhe einer angemessenen pauschalierten Sozialhilfe und damit auch zur Ausgestaltung einer zukünftigen sozialen Grundsicherung zu bekommen, werden die Modellversuche durch das Sozialministerium wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Die Umstellung auf die pauschalierten Sozialhilfebeträge bleibt zunächst auf Modellversuche beschränkt, andernfalls müßte das Bundessozialhilfegesetz entsprechend geändert werden.
Az.: III 809