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StGB NRW-Mitteilung 825/2005 vom 07.11.2005
Personalsituation in Krankenhäusern
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat eine zügige Verlängerung der Übergangsregelung im Arbeitszeitgesetz für den ärztlichen Bereitschaftsdienst gefordert. Anderenfalls drohe vom 1. Januar 2006 an ein massiver Personalnotstand in den Kliniken mit einer zwangsläufigen Verschlechterung in der stationären Versorgung. Eine 1:1-Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes führe dazu, dass einzelne Abteilungen und Bereiche, schlimmstenfalls ganze Krankenhäuser ihren Betrieb einstellen müssen, wenn eine adäquate personelle Besetzung nicht gewährleistet sei.
Hintergrund der DKG-Forderungen ist das Auslaufen der Übergangsregelung zum ärztlichen Bereitschaftsdienst im Arbeitszeitgesetz zum Jahresende, nach der bestehende oder nachwirkende Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen, die abweichende Regelungen zum Arbeitszeitgesetz enthalten, bis zum 31.12.05 unberührt bleiben. Nach dem Arbeitszeitgesetz und der europäischen Rechtsprechung ist der ärztliche Bereitschaftsdienst grundsätzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit zu werten. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte indes im Rahmen des zum 01.01.04 geänderten deutschen Arbeitszeitgesetzes eine zweijährige Übergangsregelung vorgesehen, um die massiven Auswirkungen auf die Krankenhäuser abzumildern.
Die DKG betonte, dass das Arbeitszeitgesetz im Krankenhausbereich faktisch nicht umsetzbar sei. Weder das Problem des personellen noch des finanziellen Mehraufwands könne von den Kliniken gelöst werden. Verschiedene Studien hätten übereinstimmend die massiven personellen Mehrbelastungen aufgezeigt. So ergaben eine vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) in Auftrag gegebene Studie des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI) und eine Erhebung der DKG einen Personalmehrbedarf im ärztlichen Dienst von bis zu 18.700 bzw. 27.000 Ärzten. Derzeit seien hingegen nur 6.000 Ärzte arbeitslos gemeldet, von denen nur ein geringer Teil über die im Krankenhaus erforderliche Qualifikation verfüge. Zudem hätten die Krankenhäuser bereits heute erhebliche Schwierigkeiten, ärztliches Personal zu rekrutieren. Der Personalbedarf infolge des Arbeitszeitgesetzes sei so hoch, dass weder kurz- noch mittelfristig das bestehende Arbeitskräfteangebot diesen Bedarf abdecke. Insbesondere im ländlichen Raum sei die flächendeckende Versorgung gefährdet. Dies gelte in besonderer Weise auch für den Rettungsdienst, der in vielen Bundesländern von Krankenhausärzten geleistet werde.
Auch der jetzige Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) könne die Probleme keinesfalls entschärfen. Zwar beinhalte der TVöD entsprechende abweichende Regelungen zur täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Die zahlreichen Einschränkungen trügen jedoch nur begrenzt zur Lösung bei. Insgesamt seien nur für 20 Prozent der 128.000 Krankenhausärzte in Deutschland zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich zweifelsfreie Flexibilisierungsregelungen möglich. Zu deren Realisierung bedürfe es in weiten Teilen noch der Zustimmung der Betriebs- oder Personalräte und des individuellen Einverständnisses des Arbeitnehmers.
Az.: III/2 551