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StGB NRW-Mitteilung 745/2006 vom 03.11.2006
Personen-IDs im Steuer- und Meldebereich
Der Bundesrat hat am 03.11.2006 einer Verordnung (Steuer-ID-Verordnung, StIDV) der Bundesregierung zur Umsetzung der Vorschriften der Abgabenordnung zum Persönlichen Identifizierungsmerkmal (Personenkennziffer nach §§ 139a ff. AO) zugestimmt (vgl. StGB NRW-Mitteilung 660/2006). Damit müssen die Meldebehörden für jeden zum Ablauf des 30. Juni 2007 in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln: Familiennamen, früheren Namen, Vornamen oder Künstlernamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht und gegenwärtige Anschrift.
Der Datentransfer ist bis zum 30. September 2007 abzuschließen, woraufhin das zentrale Steueramt die Personenkennziffer vergibt und diese der zuständigen Meldebehörde zur Speicherung im Melderegister mitteilt. Da mit Dubletten und Dateileichen zu rechnen ist, werden die Melderegister von den Meldebehörden nach der Vergabe der Personenkennziffern bereinigt werden müssen. Die Übermittlungspflicht der Meldebehörden gilt darüberhinaus laufend bei Geburten und sonstigen Änderungen im Melderegister.
Während für die erstmalige Übermittlung der Meldedaten and das Bundeszentralamt für Steuern auch Datenträger verwendet werden können, müssen die laufenden Übermittlungen über das Internet unter Nutzung des OSCI-Protokolls erfolgen. Dabei kann auf die Dienstleistungen von Clearingstellen zurück gegriffen werden (vgl. StGB NRW-Mitteilung 660/2006).
Das ID-Merkmal darf nur für Steuerzwecke verwendet werden. Dem Bundeszentralamt für Steuern wurde zudem das Recht einer Testphase eingeräumt.
Die Verordnung ist für die Mitglieder des StGB NRW in dessen Intranet unter "Fachinformationen und Service -> Fachgebiete -> Recht und Verfassung -> Melderecht" abrufbar.
Az.: I/2 110-02