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StGB NRW-Mitteilung 170/1998 vom 05.04.1998
Pflegeleistungen auch im Ausland
Es verstößt gegen EU-Recht, wenn Personen Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung nur deshalb verwehrt bekommen, weil sie ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik haben. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 5. März 1998 festgestellt. Es verstoße zwar nicht gegen Artikel 6 und Artikel 48 Abs. 2 EG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat Personen, die in seinem Gebiet arbeiten, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, zu Beiträgen zu einem System der sozialen Sicherheit zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit heranzieht. Es verstoße jedoch gegen die Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, den Anspruch für eine Leistung für das Pflegegeld, die eine Geldleistung bei Krankheit darstellt, davon abhängig zu machen, daß der Versicherte in dem Staat wohnt, in dem er der Versicherung angeschlossen ist.
Das Verfahren (Rechtssache C-160/96) geht zurück auf eine Klage eines deutsch-niederländischen Ehepaares gegen die AOK Baden-Württemberg. Die Kläger haben ihren Wohnsitz in Frankreich, üben ihre Erwerbstätigkeit jedoch in Deutschland aus. Sie hatten 1996 beim Sozialgericht in Karlsruhe beantragt, von der Pflicht zur Beitragszahlung für die Pflegeversicherung befreit zu werden. Der Europäische Gerichtshof hat zwar festgestellt, daß es nicht gegen EG-Recht verstoße, wenn ein Mitgliedstaat Personen, die in seinem Gebiet arbeiten, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, zu Beiträgen zu einem System der sozialen Sicherheit zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit heranziehe. Andererseits sieht der Gerichtshof die Bestimmung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, der die Zahlung von Geldleistungen der Pflegeversicherung in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Wanderarbeitnehmer wohnt, verbietet, als einen Verstoß gegen EG-Recht an. Dies gelte auch für Arbeitslose und Rentner. Um Pflegegeld zu erhalten, kann sich nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs das klagende Ehepaar ungeachtet der entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts auf die EG-Verordnung zur sozialen Absicherung von Wanderarbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft berufen.
Az.: III 810-11