Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 571/1996 vom 05.12.1996
Pflegeversicherung: Anpassung der Bemessungsgrundlage
Der AOK-Bundesverband hat die Geschäftsstelle des NWStGB über den Entwurf einer Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1997 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1997) informiert.
Danach werden für das Kalenderjahr 1997 die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung auf
51.240 DM jährlich in den alten Bundesländern
43.680 DM jährlich in den neuen Bundesländern
angehoben.
Die Anpassung der Bezugsgrößen an die Lohn- und Gehaltsentwicklung hat ebenfalls Auswirkungen auf die nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu bemessenden Beiträge der nach § 21 Nrn. 1 bis 5 SGB XI Versicherten. Der von den Leistungsträgern ab Januar 1997 monatlich zu zahlende Beitrag für jeden Versicherten steigt somit auf
24,20 DM in den alten Bundesländern
20,63 DM in den neuen Bundesländern.
Wir bitten Sie, mit der Zahlung der Beiträge beauftragten Stellen rechtzeitig über diese Änderung zu informieren.
Az.: 810-11