Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 571/1996 vom 05.12.1996

Pflegeversicherung: Anpassung der Bemessungsgrundlage

Der AOK-Bundesverband hat die Geschäftsstelle des NWStGB über den Entwurf einer Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1997 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1997) informiert.

Danach werden für das Kalenderjahr 1997 die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung auf

51.240 DM jährlich in den alten Bundesländern

43.680 DM jährlich in den neuen Bundesländern

angehoben.

Die Anpassung der Bezugsgrößen an die Lohn- und Gehaltsentwicklung hat ebenfalls Auswirkungen auf die nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu bemessenden Beiträge der nach § 21 Nrn. 1 bis 5 SGB XI Versicherten. Der von den Leistungsträgern ab Januar 1997 monatlich zu zahlende Beitrag für jeden Versicherten steigt somit auf

24,20 DM in den alten Bundesländern

20,63 DM in den neuen Bundesländern.

Wir bitten Sie, mit der Zahlung der Beiträge beauftragten Stellen rechtzeitig über diese Änderung zu informieren.

Az.: 810-11

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