Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 488/2010 vom 22.11.2010

Philologen-Verband zu Schulreform-Projekten der NRW-Landesregierung

Der Philologen—Verband hat zu Schulreformprojekten ein Rechtsgutachten vorgelegt. In einer Rechtsexpertise komme der Gutachter Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz, Lehrstuhlinhaber Öffentliches Recht an der Universität Bonn, zu dem Ergebnis, dass wesentliche Schulreformvorhaben der Landesregierung mit dem geltenden Verfassungsrecht nicht vereinbar seien.

Die Kernfrage der Untersuchung laute: „Ist die weitreichende Dezentralisierung und Kommunalisierung von schulpolitischen Entscheidungen mit dem Vorbehalt des Gesetzes vereinbar, wonach alle wesentlichen und schulpolitischen Entscheidungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen sind (Wesentlichkeitsdoktrin)?“

In einer Pressekonferenz hat Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz die Ergebnisse vorgestellt. Das Demokratieprinzip verlange die hinreichende demokratische Legitimation des Verwaltungshandelns durch parlamentarisches Gesetz. Der parlamentarische Gesetzgeber müsse in grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Wesentlich seien Fragen, die eine erhebliche Auswirkung auf die Wahrnehmung grundrechtlich geschützter Freiheit hätten.

Wesentlich seien Entscheidungen vor allem dann, wenn hinter ihnen politische Grundsatzkonflikte stünden. Bei grundsätzlichen schulpolitischen Entscheidungen sei dies zweifellos der Fall. Die im Koalitionsvertrag angestrebte umfängliche Dezentralisierung und Kommunalisierung von Entscheidungen über das Angebot und die Ausgestaltung der jeweiligen Schulform sei mit dem Vorbehalt des Gesetzes unvereinbar. Daher setze die Einführung der Gemeinschaftsschule zwingend ein Parlamentsgesetz voraus.

Aufgrund dessen hat der nordrhein-westfälische Philologen-Verband gefordert, dass die rot-grüne Landesregierung die Vorhaben zur Einführung der Gemeinschaftsschule sofort zurücknimmt.

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen kommt zu dem Ergebnis, dass die Forderung des Philologen-Verbandes ins Leere laufe. Die Landesregierung habe nie bestritten, dass die dauerhafte und flächendeckende Einführung der Gemeinschaftsschule in Nordrhein-Westfalen eine wesentliche, dem Parlamentsvorbehalt unterliegende Entscheidung darstelle. Allerdings sei dieses Stadium derzeit nicht erreicht. Die Errichtung von Gemeinschaftsschulen erfolge aktuell vielmehr im Wege des Schulversuchs auf der Grundlage des § 25 Schulgesetz.

Die Vorschrift lasse insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens zu. Der Schulversuch habe ein konkretes Ziel, sei zahlenmäßig und zeitlich begrenzt und damit nicht flächendeckend. Somit seien die Vorgaben des § 25 Schulgesetz eingehalten. Der Gutachter habe die Verfassungskonformität des § 25 Schulgesetz auch nicht in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung die Forderung des Philologen-Verbandes zurückgewiesen.

Die Rechtsexpertise von Professor Dr. Klaus Ferdinand Gärditz kann auf der Homepage des Philologen-Verbandes unter www.phv-nw.de abgerufen werden.

Az.: IV/2 211-35/1

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