Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 374/2006 vom 22.05.2006
Pläne zur Schulleiterwahl verfassungswidrig?
Professor Dr. Pechstein hat im Auftrag des nordrhein-westfälischen Lehrerverbandes ein Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des § 61 des Regierungsentwurfs für ein 2. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erstellt. Darin kommt er zu dem Ergebnis, die in Nordrhein-Westfalen geplante Bestellung des Schulleiters auf Zeit, in Abhängigkeit von einer Wahl durch die Schulkonferenz stelle eindeutig eine verfassungswidrige Regelung dar. Hinsichtlich der Wahl durch die Schulkonferenz sei der Mangel der demokratischen Legitimation derselben und die aus der Mitwirkung der Schulkonferenz resultierende Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich einzig relevanten demokratischen Legitimation durch die Einstellungsbehörde zu beanstanden. Die Bestellung als Beamter auf Zeit gemäß der Regelung des § 25 b LBG NRW stelle eine gemessen an Artikel 33 Abs. 5 nicht zu rechtfertigte Verletzung des Lebenszeitprinzips dar.
Nach Auffassung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen verkenne das vorgestellte Rechtsgutachten den entscheidenden Punkt: Die Schulkonferenz wähle nicht völlig frei und losgelöst von den Eignungsvorgaben des Landesbeamtengesetzes. Vielmehr schlage das Land der Schulkonferenz nach Ausschreibung der Schulleiterstelle aus dem Bewerberkreis mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vor. Auf das Eignungserfordernis des § 7 Landesbeamtengesetzes werde ausdrücklich im neuen § 61 Schulgesetz Bezug genommen; die Ernennung erfolge überdies weiterhin durch das Land. Die Schulkonferenz entscheide sich also immer nur für eine Person, die auch aus der Sicht des Landes als Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt werden könne.
Az.: IV/2 209-1