Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 76/2017 vom 19.01.2017

Plan zur Förderung von Radschnellwegen durch den Bund

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat einen Gesetzentwurf in die Anhörung gegeben, mit dem es ermöglicht werden soll, dass der Bund auch den Bau von Radschnellwegen finanziell fördert, die nicht in seiner eigenen Baulast liegen, sondern in der von Ländern oder Städten und Gemeinden. Der Entwurf sieht eine Ergänzung des Bundesfernstraßengesetzes durch einen neuen § 5 b vor, der eine besondere Regelung über Finanzhilfen für Radschnellwege in der Straßenbaulast der Länder und Gemeinden enthält. 

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) hat zusammen mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hierzu Stellung genommen und die Neuregelung grundsätzlich begrüßt. Der Bund erkennt mit diesem Vorhaben ausdrücklich an, dass mehr Verkehrsanteile für das Fahrrad eine Entlastung der Bundesstraßeninfrastruktur vom Autoverkehr bedeuten. Je leistungsfähiger also die Radverkehrsinfrastruktur ausgebaut wird, desto besser ist der Verkehrsfluss auf den Fahrbahnen für motorisierte Fahrzeuge. Zudem ist die umfangreiche Nutzung des Fahrrades ein Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz.  

Gleichzeitig hat der DStGB darauf hingewiesen, dass es erforderlich ist, die Fahrradinfrastruktur auf kommunaler Ebene integriert zu betrachten. Gerade Radschnellwege werden in der Regel für überörtliche Wegebeziehungen genutzt, daher sollten alle kommunalen Straßenbaulastträger förderfähig sein. Die in der Begründung zum Gesetzentwurf vorgesehene Mindestlänge von Radschnellwegen, die 15 Kilometer betragen soll, hält der Verband hingegen für zu groß.

Gerade in Ballungsräumen, aber auch im Stadt-Umland Verkehre von kleineren Mittelzentren sind viele relevante Pendlerwege erheblich kürzer als 15 Kilometer. Tatsächlich sind für fast 50 Prozent der Erwerbstätigen die Entfernungen zu ihren Arbeitsplätzen nur bis zu 10 Kilometer weit. Gerade in diesem Entfernungsbereich können Radschnellwege also eine große Verlagerungswirkung erzielen. Bei einer Mindestlänge von 5 Kilometern können erheblich mehr Städte und Gemeinden von der möglichen Förderung profitieren und ihre Radverkehrsinfrastruktur mit Hilfe des Bundes verbessern. 

Der Gesetzentwurf sieht auch Beschränkungen der Förderung vor. So soll die Regelung Förderung einerseits nur bis 2027 gelten, andererseits soll sie ab 2022 degressiv sein. Aus Sicht des DSTGB wird der Bedarf an zusätzlichen und wirksamen Radschnellwegen weit über die nächsten 10 Jahre hinausreichen. Daher sollte eine Befristung am Zeithorizont des Bundesverkehrsplans (BVWP) orientiert sein und dann weiter geprüft werden. 

Az.: 34.0.8.001/001

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