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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 51/2003 vom 05.01.2003
Planungskosten im Rahmen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Planungskosten der öffentlichen Verwaltung sind im Rahmen eines GVFG-Projektes nicht zuwendungsfähig. Das Gleiche gilt für alle weiteren Verwaltungskosten, die nicht projektspezifisch sind, sondern die bei jedem anderen Projekt auch anfallen würden.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wurde darum gebeten, seine Auffassung zur Frage der Zuwendungsfähigkeit von Planungskosten mitzuteilen. In Baden-Württemberg hat ein Verkehrsunternehmen angefragt, ob es Planungskosten als Aufwendungen auch dann in die Förderung einbringen kann, wenn die Leistungen (Leistungsklassen 5, 6, und 9 HOAI) durch eigene Planungsleistungen erbracht werden. Hierzu hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wie folgt Stellung bezogen:
"Mit dem Satz 1 des Beschlusses vom 5. Juni 1997, "Planungskosten, soweit es sich um Verwaltungskosten handelt, sind nicht zuwendungsfähig", soll in Bezug auf § 4 Abs. 3 Nr. 2 GVFG sichergestellt werden, dass nicht normale Aufwendungen des öffentlich-rechtlichen Projektträgers über eine Projektfinanzierung auf den Zuwendungsgeber überwälzt werden. Das heißt, eigene Leistungen die vom öffentlich-rechtlichen Vorhabenträger erwartet werden können bzw. Kosten der eigenen, vom Vorhabenträger vorgehaltenen, Verwaltung sind nicht zuwendungsfähig. Auch Reisekosten der Verwaltung, Aufwendung für Abnahme von Leistung bzw., für die Durchführung von Genehmigungsverfahren, Ausschreibungs- und Vergabearbeiten, Veröffentlichungskosten, Kostenanschläge, Gutachten, Ideenwettbewerb usw. gehören zu den Verwaltungskosten und dürfen bei der Ermittlung der nach GVFG zuwendungsfähigen Kosten nicht in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt sinngemäß demnach auch für Aufwendungen für die Leistungsklassen 5, 6 und 9 HOAI, wenn diese Leistung durch eigene Planungsabteilungen der Vorhabenträger erbracht wird."
Az.: III 644 - 11