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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 317/2020 vom 01.04.2020
Planungsrechtliche Sonderregelung für Anlagen für gesundheitliche Zwecke
Der Bundestag hat am 25. März 2020 und der Bundesrat am 27.03.2020 im Rahmen des Beschlusses zum „Entwurf eines Gesetztes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ auch – zeitlich befristete – Änderungen des BauGB gebilligt. Über den Gesetzesentwurf und die planungsrechtliche Sonderregelung für Anlagen für gesundheitliche Zwecke hatten wir mit Schnellbrief Nr. 121 vom 24.03.2020 informiert. Diese Änderungen finden sich in Art. 5 des Gesetzes und sind im Folgenden wiedergegeben:
Änderungen des BauGB im Zuge der Corona-Krise
In einem neuen § 246b BauGB ist der Sondertatbestand aufgenommen worden, dass für Anlagen für gesundheitliche Zwecke zur Versorgung von Personen, die sich mit dem Corona-Virus infiziert haben oder möglicherweise infiziert haben, die im Gebiet der Gemeinde, in der sie im Wege der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, bei der Zulassung dieser Vorhaben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang, erforderlichenfalls auch befristet, unter der Voraussetzung abgewichen werden kann, dass Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde oder ein im Auftrag eines der Vorgenannten tätiger Dritter ist.
Zuständig ist wie bei § 37 die höhere Verwaltungsbehörde. Die Ausgestaltung des Verfahrens obliegt den Ländern. Diese sehr weitgehende Abweichungsbefugnis soll an die Voraussetzung gebunden sein, dass die Vorhaben im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, ohne die Anwendung der Abweichungsmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
Eine Begrenzung liegt hier bereits darin, dass nach dem geltenden Bauplanungsrecht Anlagen für gesundheitliche Zwecke grundsätzlich in den Baugebieten der Baunutzungsverordnung zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Ferner gilt die Abweichungsbefugnis auch inhaltlich nicht unbegrenzt, sondern nur im erforderlichen Umfang. Eine sich aus der örtlichen Situation ergebende Plausibilität der Erforderlichkeit des Vorhabens ist zur Vermeidung eines ausufernden Gebrauchs dieser Abweichungsbefugnis ausreichend, aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Hinblick auf den Eingriff in Artikel 28 Absatz 2 GG aber auch erforderlich.
Die Änderung des Baugesetzbuchs ist am 28.03.2020 in Kraft getreten. Der neue § 246b BauGB kann bis zum 31.12.2020 angewandt werden.
Anmerkung aus kommunaler Sicht
Die vorgenannte Gesetzesänderung ist in ihrer Zielstellung grundsätzlich zu begrüßen. Jedoch ist zu kritisieren, dass der vorgesehene Anwendungsbereich der Neuregelung (Versorgung von Infizierten oder möglichen Infizierten) angesichts der dynamischen Erfordernisse im Zuge der Corona-Krise sehr eng gefasst ist. In der kommunalen Praxis zeichnet sich insbesondere auch eine kurzfristige Unterbringung von Pflegepersonal sowie auch eine räumliche Verlagerung von Krankenhaus-Patienten, die nicht mit dem Corona-Virus infiziert sind, aber ggf. räumlich verlegt werden müssen, ab. Der DStGB und der StGB NRW hatten gegenüber der Bundesregierung darauf gedrängt, den Anwendungsbereich der befristeten Regelung entsprechend zu erweitern.
Az.: 20.1.1.1-006/001 Gr