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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 91/2009 vom 15.01.2009
Planunterlagen für Verkehrsampeln an klassifizierten Straßen
Das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat nochmals gegenüber dem Landesbetrieb Straßenbau NRW seine seit dem 18. Juli 2008 geänderte Rechtsauffassung zur Erstellung von Planunterlagen für die Anordnung von Lichtsignalanlagen im Zuge von Bundes- oder Landesstraßen in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßenbau NRW bestätigt. Mit dem seinerzeitigen Erlass vom 18. Juli 2008 hatte das Ministerium den Landesbetrieb Straßenbau NRW angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass bei Kreuzungsumbau und –Neubaumaßnahmen im Zuge von Bundes- und Landesstraßen in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßenbau NRW auch die signaltechnischen Planunterlagen für Lichtsignalanlagen vom Landesbetrieb Straßenbau NRW erstellt, finanziert und der jeweilig zuständigen Straßenverkehrsbehörde zur Anordnung gem. § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 und 3 StVO übergeben werden.
Diese damalige Änderung der Erlasslage ging nicht zuletzt auf gemeinsame Intervention von Städte- und Gemeindebund NRW und Landkreistag Nordrhein-Westfalen zurück. Allerdings macht das Ministerium in seinem jetzigen Schreiben nochmals deutlich, dass dieser Erlass bzgl. der Abgrenzung zur Kostentragungspflicht nur bei der Erstellung von signaltechnischen Planunterlagen/Berechnungen im Rahmen von Kreuzungsum- und Neubaumaßnahmen gelte. In allen anderen Fällen, d.h. bei der Änderung von Lichtsignalanlagen in bestehenden Straßennetzen, die durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs notwendig geworden sind, soll es Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde sein, die signaltechnischen Planunterlagen auf eigene Kosten zu erstellen.
Wie schon in den Mitteilungen 184/2006 vom 21.02.2006 ausgeführt, entspricht dies nicht der Rechtsauffassung des Städte- und Gemeindebundes NRW sowie des Landkreistags Nordrhein-Westfalen. Vielmehr weist § 5 b) Abs. 1 StVG hinsichtlich der Kostentragungspflicht umfänglich sämtliche Bau-, Erstellungs- und Planungsmaßnahmen in Bezug auf Lichtsignalanlagen dem Träger der Straßenbaulast zu. Mit § 5 b) Abs. 1 SVG beabsichtigt der Bundesgesetzgeber, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige signaltechnische Regelungen nicht durch Finanzstreitigkeiten zwischen eventuell auseinander fallenden Zuständigkeiten von Straßenverkehrbehörde einerseits und Träger der Straßenbaulast andererseits verzögert werden; dann macht es keinen Unterschied, ob die Lichtsignalregelung durch Straßenneu- oder umbau oder durch sonstige Änderungen der verkehrlichen Gegebenheiten entstanden sind.
Az.: III/1 642 - 15