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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 152/1999 vom 05.03.1999
Positionspapier Sozialpolitik in Deutschland
Im Zusammenhang mit der Diskussion um sozialpolitische Forderungen an den neuen Bundestag und die Bundesregierung hat der Ausschuß für Soziales, Jugend und Gesundheit des Deutschen Städte- und Gemeindebundes jüngst in seinem Positionspapier "Sozialpolitik in Deutschland" zum Reformbedarf aus Sicht der Städte und Gemeinden Stellung genommen. Als wesentliche Forderungen benannte der Ausschuß einen sofortigen Stop der Verlagerung von Soziallasten vom Bund auf die Kommunen, eine Entlastung bei den Sozialausgaben, den konsequenten Abbau von unnötiger Bürokratie im Sozialbereich, die Verbesserung der Mißbrauchsbekämpfung sowie die Zielgenauigkeit des Leistungssystems.
Ausdrücklich fordert die Ausschuß die Einführung des Konnexitätsprinzips auf Bundesebene. Bund und Ländern muß es verfassungsrechtlich untersagt werden, Aufgaben auf die Kommunen zu übertragen, ohne daß diesen die dafür erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden. Die kommunale Selbstverwaltung, insbesondere die Beachtung der Personal- und Organisationseinheit, ist danach zu stärken. Als zwingend notwendig erachtet der Ausschuß in diesem Rahmen die konsequente Übertragung von Zuständigkeitsregelungen im Bereich des BSHG und des KJHG auf die Landesgesetzgeber. Ferner enthält das Positionspapier u.a. folgende Forderungen:
- Pauschalierung der Hilfe zum Lebensunterhalt im Bundessozialhilfegesetz durch differenzierte monatliche Haushaltsbudgets
- Integration der Sozialhilfeempfänger soweit wie möglich in die vorrangigen Sicherungssysteme
- Harmonisierung der Leistungen der Pflegeversicherung zu denen des Bundessozialhilfegesetzes und Schaffung eines eigenständigen und einheitlichen Leistungsrechts für Behinderte
- Verstetigung der Mittel für die aktive Arbeitsmarktpolitik und Mittel des Bundes für Modellprojekte zur Erprobung kommunal organisierter Job-Zentren.
Das Positionspapier kann beim Wirtschafts- und Sozialdezernat abgerufen werden und steht demnächst auch im DStGB-Internetangebot zur Verfügung.
Az.: III d-11