Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 762/2024 vom 25.11.2024

Potenzialanalyse zum Ausbau von PV-Anlagen an Bundesfernstraßen veröffentlicht

Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) eine Potenzialanalyse zum Ausbau von PV-Anlagen an Bundesfernstraßen durchgeführt. Die Ergebnisse wurden nun veröffentlicht.

Im Rahmen der Studie wurde eine Methodik entwickelt, um erstmals bundesweit das Photovoltaik-Potenzial zu ermitteln und geeignete Flächen zu lokalisieren. Zudem wurden in der Analyse einzelne Flächen zu räumlich zusammenhängenden Flächen zusammengefasst, um durch einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt eine wirtschaftliche Erschließung zu ermöglichen.

Insgesamt wurden ca. 250.000 potenziell geeignete Flächen für die solare Energiegewinnung an den Bundesfernstraßen erfasst. Das entspricht laut BMDV einem Gesamtpotenzial im zweistelligen Gigawatt-Bereich. Um dieses Potenzial zu nutzen, soll künftig bei der Planung des Neu- und Ausbaus von Bundesfernstraßen immer geprüft werden, inwieweit die zugehörigen Flächen für PV-Anlagen genutzt werden können. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind bereits 2023 mit dem Genehmigungsbeschleunigungsgesetz geschaffen worden, das den Ausbau von PV-Anlagen auf und an Bundesfernstraßen beschleunigen und vereinfachen soll.

Die Autobahn GmbH des Bundes soll nun ein bundesweites Kataster mit den grundsätzlich nutzbaren Flächen und Anlagen, die sich im Eigentum der Autobahn GmbH befinden, erstellen. Im Anschluss soll geprüft werden, ob die Autobahn GmbH die Anlagen wirtschaftlich selbst errichten und betreiben kann. Besteht seitens der Autobahn GmbH kein Eigenbedarf, soll sie zukünftig interessierten Dritten – bspw. Kommunen, Anliegern und Investoren – das Nutzungsrecht an den entsprechenden Flächen zur Erzeugung erneuerbarer Energien vertraglich gewähren. Die Autobahn GmbH finalisiert laut BMDV aktuell schon die hierzu notwendigen vertraglichen Regelungen.

Anmerkung des StGB NRW

Mit dem Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht (BGBl. 2023 I Nr. 6 vom 11.01.2023) haben sich die Rahmenbedingungen zur Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen bereits im Jahr 2023 nachhaltig verändert. Der Gesetzgeber hat eine Privilegierung für Freiflächen-PV-Anlagen in das BauGB aufgenommen, so dass diese auch ohne vorherige Aufstellung eines Bebauungsplans errichtet werden können.

Die Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b) BauGB ersetzt den Plan indes nur auf festgelegten Flächen. Diese privilegierten Flächen bestehen entlang von Autobahnen und Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen, in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn resp. der Gleise.

Der Gesetzgeber hält die Erweiterung der Privilegierungstatbestände von Vorhaben im Außenbereich weiterhin für gerechtfertigt, da die Flächen entlang von Autobahnen und Schienenwegen ohnehin durch optische und akustische Belastungen vorgeprägt seien, sodass eine Belegung mit PV-Anlagen auch ohne vorherige Durchführung eines Planverfahrens ermöglicht werden solle.

Der Anwendungsbereich ist dadurch eingeschränkt, dass im Bereich von Bundesautobahnen eine Anbauverbotszone im Bereich bis zu 40m längs der Autobahn (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB) und ein Zustimmungsvorbehalt des Fernstraßenbundesamtes in der Baubeschränkungszone im Bereich von 40 bis 100m längs der Autobahn (§ 9 Abs. 2 S. 1 N. 1 FStrG) zu beachten ist. Diese Regelungen bleiben trotz des Privilegierungstatbestandes anwendbar.

Die vorstehende Regelung greift, trotz etwaig bestehender Vorbelastungen, tiefgründig in die kommunale Planungs- und Steuerungshoheit ein und ist daher abzulehnen. Der Privilegierungstatbestand gehört auf den Prüfstand. Sollte es zukünftig dennoch zu weiteren Flächenentwicklungen durch die Autobahn GmbH kommen, ist verbindlich vorzusehen, dass den jeweils betroffenen Gemeinden ein vorrangiges Nutzungsrecht für entsprechende Flächen zusteht. Dies muss zwingend weiteren Dritten, wie etwa Anliegern und privaten Investoren, vorgehen. Darüber hinaus bleibt der Gesetzgeber gefordert, eine verpflichtende finanzielle Beteiligung für betroffene Gemeinden – sowohl für PV-Freiflächenanlagen (§ 6 Abs. 3 EEG) als auch für Windenergieanlagen – bei Errichtung und Betrieb derartiger Anlagen vorzusehen.

Weitergehende Privilegierungstatbestände im planerischen Außenbereich sind im Übrigen als unzulässige Beschränkungen der kommunalen Planungshoheit abzulehnen.

Weitere Informationen:

Weitere Informationen finden Sie hier.

Az.: 20.1.4.17-003/002 vo

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