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StGB NRW-Mitteilung 285/2021 vom 05.05.2021
Präsenzunterricht der rettungsdienstlichen Ausbildungen
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) teilt Folgendes mit:
In Auslegung des § 28b Absatz 3 IfSG sind praktische Unterweisungen nicht von der Untersagung des Präsenzunterrichtes erfasst.
Im Zuge der theoretischen Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfern sind praktische Unterweisungen und unmittelbare Vorbereitungen auf Praktika von der Untersagung des Präsenzunterrichtes ausgenommen. Die geltenden Hygiene- und Infektionsschutzregelungen sind zu beachten.
Sofern keine Gefährdung des Ausbildungsziels vorliegt, sollten theoretische Lerninhalte möglichst mittels Fernunterricht vermittelt werden.
Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des § 28b Absatz 3 IfSG und bleiben daher unberührt.
Ferner wird zeitnah mit einer erneuten Änderung des § 28b Absatz 3 IfSG gerechnet. Der derzeitige Entwurf sieht vor, dass die Aus- und Fortbildungen im Rettungsdienst und Katastrophenschutz von den Einschränkungen / Untersagungen der Sätze 2 und 3 des § 28b Absatz 3 IfSG ausgenommen werden.
Mit Inkrafttreten der geplanten Änderung des IfSG treten diese Regelungen außer Kraft. Andernfalls gelten die Regelungen bis auf Weiteres.
Az.: 15.2.15-001/001